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a) in Beziehung auf die von den Angehörigen (Untertbanen) eines andern contrahiren-
den Staats (§. 1 der Convention) Behufs des Aufenthalts beizubringenden Heimath=
scheine keine andere Anforderung gestellt werde, als daß darin die Unterthanschaft des
Inhabers bescheinigt sei,
b) diese Heimathscheine auf einen bestimmten Zeitraum der Giltigkeit nicht beschränkt
werden.
In Gemähheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät wird nun
zu Vollziehung jener Verabredung Nachstehendes verfügt:
1) Sobald der Unterthan eines der Gothaer Convention beigetretenen deutschen Bundes-
staats Behufs seines Aufenthalts in Württemberg einen Heimathschein beibringt, wel-
cher die Beschelnigung seiner Unterthanschaft enthält und von der zuständigen Staats-
behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt ist, so kann
demselben der Aufenthalt in Württemberg aus dem Grunde eines mangelhaften
Heimath-Ausweises nicht versagt werden. Hiedurch erleidet gegenüber von den der
Gothaer Convention beigetretenen Staaten der Normal-Erlaß vom 13. März 1837,
betreffend das Erforderniß eines Heimathscheins von Ausländern (Reg. Blatt Erg. Bo.
I. S. 305) in so ferne eine Modifikkation, als hiernach der Heimathschein die be-
sondere Versicherung enthalten mußte, daß dem Inbaber die Rückkehr in den betref-
senden Staat jeder Zeit freistehe. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die in
dieser Form ausgestellten Heimathscheine den in Württemberg sich aufhaltenden Unter-
thanen der der Gothaer Convention beigetretenen Staaten keiner Erneuerung bedür-
fen und daß hinsichtlich ihrer die bisher stattgefundene auf diese Erneuerung bezüg-
liche Controle künftig hinwegfällt.
2) Auch von ven viesseitigen Oberämtern ist künftig in denjenigen Heimathscheinen, welche
sie einem Württemberger Behufs des Aufenthalts in einem der Gothaer Convention
beigetretenen Bundesstaate ausstellen, die Beschränkung der Giltigkeit auf einen be-
stimmten Zeitraum zu unterlassen, und es haben sich dieselben für die bezeichneten
Heimathscheine des hiernach angehängten Formulars zu bedienen. Hiernach treten
in Beziehung auf diese Heimathscheine die Punkte 5 und 8 der Instruction vom
28. Juni 1823, die Ausstellung von Heimathscheinen betreffend, sowie das derselben
angehängte Formular außer Wirkung.
3) Dagegen verbleibt es in Bezug auf diejenigen Heimathscheine, welche zum Aufent-