Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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halt in einem der Gothaer Convention nicht beigetretenen deutschen oder außer- 
deutschen Staat ausgestellt werden, durchaus bei der so eben angeführten Instruction 
und Formulare. (Reg. Blatt von 1823, S. 510—512.) 
4) Die durch die Ministerial-Verfügung vom 22. Dec. 1835, Reg. Blatt von 1835, 
S. 490 ertheilte Vorschrift, wonach den aus dem Königreich auswandernden Würt- 
tembergern vor der Annahme ihrer Verzichtleistung auf das Staatsbürgerrecht die 
etwa in ihren Händen befindlichen Heimathscheine abzufordern, und wie dies gesche- 
hen, jedesmal in dem Amtsprotokoll zu bemerken ist, wird den Oberämtern hiermit 
wiederholt eingeschärft. 
Ebenso ist aber 
5) in denjenigen Fällen, in welchen dem Unterthanen eines der gevachten Convention 
beigetretenen Staats das württembergische Staatsbürgerrecht ertheilt wird, von dem 
Oberamte, in dessen Bezirk derselbe das Ortsbürgerrecht erwirbt, dafür zu sorgen, 
daß der dem Aufgenommenen von seiner bisherigen Heimathbebörde etwa ertheilte 
Heimathschein an die ausstellende Behörde zurückgesendet werde. 
6) Der Heimathschein kann in den der Gothaer Convention beigetretenen Bundes- 
staaten nicht als eine den Reisepaß ersetzende Legitlmation benützt werden. 
Vorstehende Vorschriften sind von sämmtlichen Behörden, deren Geschäftskreis durch 
dieselben berübrt wird, genau zu beachten. 
Stuttgart den 3. September 1853. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Für den Minister des Innern: 
Neuratb. der Oberregierungsrath 
Camerer.
	        
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