Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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vom 19. Februar d. J. gleichfalls beigetreten sind, Geltung haben soll, und in dessen Folge 
der erwähnte Vertrag mittelst diesseitiger Erwiederung vom 28. August gegenüber von den 
Herzoglichen Regierungen von Modena und Parma als nunmehk gegenseitig verbindlich an- 
erkannt worden ist, so wird solches unter Beziehung auf die den obgedachten Vertrag vom 
19. Februar betreffende K. Verordnung vom 21. August d. J., hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 17. September 1853. 
Neurath. 
C) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend weitere Erleichterungen des Verkehrs zwischen dem Zollverein und dem 
Steuervercin. 
Nachdem zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten und der Steuervereinsstaaten 
außer den durch die Verfügung des Finanzministeriums vom 2. April d. J., Reg. Blatt S. 107 
bekannt gemachten gegenseitigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen noch weitere Erleich- 
terungen des Verkehrs mit gegenseitigen Erzeugnissen bei veren unmittelbarem Uebergange 
aus dem einen in den andern Verein verabredet worden sind, werden dieselben, zu Folge 
böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 19. d. M. in Nachstehen- 
dem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
A. Es wird gegenseitig zugelassen: 
a) zgollfrei: 
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt; 
2) Chlorkalk; 
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Zollverein gegen 
beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger); 
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischter Kupfer= und Eisenvitriol, weißer Vi- 
triol, Wasserglas; Grünspan, raffinirter (deftillirter, krystallisirter) oder gemahlener; 
5) Salzsäure und Schwefelsäure;
	        
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