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Ortsstatut festzusetzen, dessen Abfassung unter der Zustimmung des Börgerausschusses dem
Gemeinderath zukommt.
Durch das Statut wird auch der Ort der Versammlung des Gemeinderaths und Bür-
gerausschusses bestimmt.
Nach Festsetzung des Statuts und vor Einholung der Genehmigung der Regierungs-
behörde, zu welcher dasselbe vorzulegen ist, ist den Vertretern der einzelnen Theilgemeinden
zu Geltendmachung etwaiger Einreden bei dem Oberamt eine unerstreckliche Frist von dreißig
Tagen zu gestatten.
Wenn durch den Wohnsitz des Gemeindevorstehers außerhalb des Versammlungsorts
der Gemeindebehörden der Dienst nachgewiesenermaßen erheblichen Nachtheil leidet, so kann
die Kreisreglerung verfügen, daß derselbe an diesem Orte zu wohnen habe.
Art. 2.
An der Wahl des Gemeindevorstehers und der Mitglieder des Gemeinderaths und Bür-
gerausschufsses nehmen vie stimmberechtigten Einwohner sämmelicher Orte gemeinschaftlich Theil.
Durch das Ortsstatut oder da, wo es sich von der neuen Bildung einer zusammenge-
setzten Gemeinde handelt, durch das von der Regierungsbehörde genehmigte Uebereinkommen
der Vertreter der zu der neuen Gemeinde zu vereinigenden Orte ist zu bestimmen, ob die
Stellen in dem Gemeinderathe und Börgerausschusse nach einem vorausbestimmten Zahlen-
verhältniß mit Einwohnern der verschiedenen Orte besetzt und wie, bejahendenfalls, vieses
Verhältniß gebildet werden soll.
Art. 3.
Die Verwaltung der gerichtlichen und polizeilichen Angelegenheiten innerhalb des gan-
zen Gemeindebezirks steht den gesetzlichen Organen der Gesammtgemeinde zu, welcher au 4
der Aufwand biefür obliegt. Jedoch ist den einzelnen Orten gestattet, zur Hue des Eigen-
thums und der Personen eigene obrigkeitliche Diener (z. B. Feld= und Waloschützen, Nacht-
wächter u. s. w.) anzustellen.
In Orten, welche nicht ver Sitz des Schultheißen sind, kann zu Unterstützung des legt
teren in Handhabung der Polizei nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths über
vie Nothwendigkeit vieser Maaßregel von dem Oberamte die Aufstellung eines Anwalts an-
geordnet werden.