Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Der Anwalt wird in Theilgemeinden, welche wenigstens zwanzig zu den Gemeinde- 
wahlen berechtigte Bürger oder Beisitzer enthalten, durch die wahlberechtigten ortssteuerpflich- 
tigen Einwohner erwählt, in kleineren Orten vagegen von dem Gemeinderath ernannt und 
von dem Oberamte bestätigt und verpstichtet. Er erhält seine etwalge Belohnung aus der 
Gesammtgemeinde-Casse. 
Die Bestätigung des Anwalts durch das Oberamt erfolgt in widerruflicher Weise. 
Das für Gemeindevorsteher geltende Verbot des Wirthschaftsbetriebs kommt in gleicher 
Weise auch bei Anwälten zur Anwendung. 
Art. 4. 
Der Anwalt ist berechtigt, in dringenden Fällen polizeiliche Vorkehrungen zu treffen 
und Gesetzesübertreter oder verdächtige Personen vorläufig in Gewahrsam zu nehmen. Die 
ergriffenen Personen sind jedoch sogleich dem Schultheißenamte zu übergeben. 
Geringere Polizei-Ubertretungen, namentlich auch Verfehlungen durchreisender Fremder 
gegen die Haus-, Straßen= und Felvpoligei, ist der Anwalt an der Stelle des Schultheißen 
mit Gelobuße, welche in die Gesammtgemeinde-Casse fällt, bis zu drei Gulden abzurügen 
befugt. 
Art. 5. 
Zum Wirkungskreis der Organe der Gesammtgemeinde gehört ferner die Besorgung 
aller Gemeindeangelegenheiten, welche entweder den gesammten Verband oder einzelne Orte, 
die keine Theilgemeinde bilden (Art. 6), berühren, desgleichen derjenigen örtlichen Angelegen- 
heiten von Theilgemeinden (Art. 7), deren Wahrung der Gesammtgemeinde durch Vertrag 
oder Herkommen übertragen ist. Ueberdieß haben die Behörden der Gesammtgemeinde dar- 
über zu wachen, daß in ven Theilgemeinden alle Gemeindezwecke gehörig erfüllt werden, und 
die hierüber entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden. 
Soweit einzelne Theilgemeinden unvermögend find, vie ihnen obliegenden öffentlichen 
Verbindlichkeiten allein zu erfüllen, hat vie Gesammtgemeinve unterstützend einzutreten. Diese 
Unterstützungsverbindlichkeit bezieht sich jedoch nur auf solche Ausgaben, deren Nothwendigkeit 
entweder von den Organen ver Gesammtgemeinde anerkannt oder durch das Erkenntniß der 
zuständigen Behörden ausgesprochen ist. Gegen die dießfälligen Beschlüsse des Gesammtge- 
meinderaths, sowie gegen das Erkenntniß der Staatsbehörde steht jedem Theile das Recht 
der Beschwerdeführung bei der vorgesetzten Gemeindeaufsichtsbehörde zu.
	        
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