Art. 6.
Diejenigen Orte einer Gesammtgemeinde, welche mit abgesonderter Markung versehen
sind und um dieses Verhältnisses willen bleibenden abgesonderten Aufwand zu machen haben,
sowic diejenigen, welche ein besonderes für Gemeindezwecke bestimmtes Ortsvermögen in ei-
gener Verwaltung besitzen, bilden Theilgemeinden mit eigener juristischer Persönlichkeit. Auch
können mehrere Orte zusammen zu einer Theilgemeinde sich vereinigen.
Neue Thbeilgemeinden können künftig nur alsdann gebildet werden, wenn sie mit einer
besondern Markung versehen sind oder eine solche erwerben, und wenn zugleich andere erheb-
liche Gründe dafür sprechen. Die hierüber einzuholende Entscheidung der Regierung erfolgt
nach vorgängiger Vernehmung der betreffenden Gemeinde-Collegien.
Art. 7.
Sovweit nicht durch Herkommen oder Vertrag zwischen den Betheiligten etwas Anderes
bestimmt ist, kommt die Verwaltung der rein örtlichen Gemeindeangelegenheiten, sowie die
Bestreitung der Kosten derselben der Theilgemeinde zu. Dazu gehören bei den betreffenden
Theilgemeinden, insbesondere auch die auf dem Markungebesitze haftenden öffentlichen Leistun-
gen, jevoch kann die Unterhaltung öffentlicher Wege, Brücken und Stege, die für einen grö-
ßeren Verkehr von Wichtigkeit sind, durch einen unter Zustimmung des Bürgerausschusses
gefaßten und von der Regierungsbehörde genehmigten Beschluß des Gesammtgemeinderaths
auf die Gesammtgemeinde übernommen werden. Wird ein solcher Beschluß nicht erzielt, so
kann über die fragliche Uebernahme, auf Verlangen sämmtlicher Vertreter der betheiligten
Orte, ein schiedsrichterlicher Ausspruch der Regierungsbehörde, welcher Endgültigkeit hat, ein-
gebolt werden.
Die Unterstützung nothleidender Gemeindeglieder liegt jedem einzelnen Orte für seine
Angehörigen ob, wofern nicht eine Uebereinkunft zwischen den Theilgemeinden dieselbe für
eine Last der Gesammtgemeinde erklärt. Im Falle des Unvermögens eines Ortes zu Er-
füllung dieser Verbindlichkelt, oder wenn im einzelnen Falle nicht ausgemittelt werden kann,
welcher Theilgemeinde der Nothleidende angehört, hat die ganze Gemeinde für das Fehlende
einzutreten, beziehungsweise die Unterstützung ganz zu übernehmen; über das Vorhandenseyn
dieses Falls hat zunächst das Oberamt zu entscheiden.