Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Art. 6. 
Diejenigen Orte einer Gesammtgemeinde, welche mit abgesonderter Markung versehen 
sind und um dieses Verhältnisses willen bleibenden abgesonderten Aufwand zu machen haben, 
sowic diejenigen, welche ein besonderes für Gemeindezwecke bestimmtes Ortsvermögen in ei- 
gener Verwaltung besitzen, bilden Theilgemeinden mit eigener juristischer Persönlichkeit. Auch 
können mehrere Orte zusammen zu einer Theilgemeinde sich vereinigen. 
Neue Thbeilgemeinden können künftig nur alsdann gebildet werden, wenn sie mit einer 
besondern Markung versehen sind oder eine solche erwerben, und wenn zugleich andere erheb- 
liche Gründe dafür sprechen. Die hierüber einzuholende Entscheidung der Regierung erfolgt 
nach vorgängiger Vernehmung der betreffenden Gemeinde-Collegien. 
Art. 7. 
Sovweit nicht durch Herkommen oder Vertrag zwischen den Betheiligten etwas Anderes 
bestimmt ist, kommt die Verwaltung der rein örtlichen Gemeindeangelegenheiten, sowie die 
Bestreitung der Kosten derselben der Theilgemeinde zu. Dazu gehören bei den betreffenden 
Theilgemeinden, insbesondere auch die auf dem Markungebesitze haftenden öffentlichen Leistun- 
gen, jevoch kann die Unterhaltung öffentlicher Wege, Brücken und Stege, die für einen grö- 
ßeren Verkehr von Wichtigkeit sind, durch einen unter Zustimmung des Bürgerausschusses 
gefaßten und von der Regierungsbehörde genehmigten Beschluß des Gesammtgemeinderaths 
auf die Gesammtgemeinde übernommen werden. Wird ein solcher Beschluß nicht erzielt, so 
kann über die fragliche Uebernahme, auf Verlangen sämmtlicher Vertreter der betheiligten 
Orte, ein schiedsrichterlicher Ausspruch der Regierungsbehörde, welcher Endgültigkeit hat, ein- 
gebolt werden. 
Die Unterstützung nothleidender Gemeindeglieder liegt jedem einzelnen Orte für seine 
Angehörigen ob, wofern nicht eine Uebereinkunft zwischen den Theilgemeinden dieselbe für 
eine Last der Gesammtgemeinde erklärt. Im Falle des Unvermögens eines Ortes zu Er- 
füllung dieser Verbindlichkelt, oder wenn im einzelnen Falle nicht ausgemittelt werden kann, 
welcher Theilgemeinde der Nothleidende angehört, hat die ganze Gemeinde für das Fehlende 
einzutreten, beziehungsweise die Unterstützung ganz zu übernehmen; über das Vorhandenseyn 
dieses Falls hat zunächst das Oberamt zu entscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.