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Art. 8.
In jeder Theilgemeinde, mit Ausnahme der hienach in dem fünften Absatz genannten,
ist ein Ortsrechner aufzustellen, der von den bei der Gemeinderathswahl stimmberechtigten
Einwohnern auf bestimmte Zeit gewählt wird.
Beträgt die Zahl der in einer Theilgemeinde ansäßigen Familien zwanzig oder mehr, so
wird für sie ein Theilgemeinderath von nicht weniger als 3 Mitgliedern bestellt, der aus
dem Schultheißen, oder statt seiner in Nebenorten dem Anwalt, dem Ortsrechner und den
in der Theilgemeinde wohnhaften Mitgliedern des Gesammtgemeinderaths besteht, und, soweit
diese mangeln oder zur Ausfüllung der bestimmten Zahl von Theilgemeinderaths-Mitgliedern
nicht zureichen, durch die je auf sechs Jahre gültige Wahl der stimmberechtigten Ortseinwoh-
ner ergänzt wird. Dem Theilgemeinderathe gegenüber ist ein örtlicher Bürgerausschuß nach
den allgemeinen Bestimmungen aufzustellen.
Die Wahl des Ortsrechners und der Mitgliever des Tieilgemeinberaths und des ört-
lichen Bürgerausschusses erfolgt unter Leitung des G devorstehers, welcher die
Gewählten zu verpflichten hat.
Die Mitgliever ves Theilgemeinderaths bilven mit dem Geistlichen der Theilgemeinde
den Stiftungsrath für die Verwaltung der örtlichen Stiftungen, welchem zugleich die Ver-
richtungen des Kirchenconvents zukommen.
In kleineren Theilgemeinden können die gemeinsamen Angelegenheiten von der Gesammt-
heit der stimmberechtigten Einwohner unter Leitung des Anwalts berathen und die Beschlüsse
von diesem und dem Ortsrechner vollzogen werden.
Wenn endlich die Markung einer Theilgemeinde ganz oder zum weit überwiegenden
Theil in dem Eigenthum einer oder mehrerer gemeinschaftlich wirthschaftenden Personen steht,
welche allen Aufwand für örtliche Zwecke ohne Beiziehung des übrigen in der Markung be-
griffenen steuerbaren Vermögens allein bestreiten, so werden die örtlichen Angelegenheiten
einer solchen Theilgemeinde durch die Eigenthümer oder deren Bevollmächtigte besorgt.
Die in Gemäsheit dieser Bestimmungen für die einzelnen Theilgemeinden getroffene Ein-
richtung ist in das Ortsstatut aufzunehmen.
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Art. 9.
Wenn und so lange in einzelnen Orten zusammengesetzter Gemeinden die Besttungen
eines Steuerpflichtigen den vierten Theil des Betrags des Gemeindesteuer-Catasters sämmt-