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genügt es, wenn der Ortsrechner den Einwohnern die gehörig aufgezeichneten Einnahmen
und Ausgaben jährlich vorträgt und diese über die Jahresrechnung beschließen. Ueber den
Bestand und die Veränderungen des Grundstocks ist jevoch periodische Nachweisung zu geben
und dem Oberamte zur Prüfung einzusenden. Auch hat das Oberamt im Allgemeinen über
das Kassen= und Rechnungswesen solcher kleineren Theilgemeinden Aufsicht zu führen und
bei geeigneten Gelegenheiten sich nach demselben zu erkundigen und Mißbreuche abzustellen.
Art. 12.
Die den Gemeinden zukommende Steuer von Kapitalien und Einkommen hat die Ge-
sammtgemeinde anzusprechen. Wenn und insoweit die Gesammtgemeinde diese Steuer nicht
in Anspruch nimmt, ist die Theilgemeinde vieselbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen
(vergl. Gesetz vom 15. Juni 1853) zu erheben berechiigt.
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand der Gesammtgemeinde wird auf das Grund=
eigenthum, die Gefälle, die Gebäude und die Gewerbe umgelegt. In der Regel werden
vie Steuern für die Gesammtgemeinde unmittelbar unter die Steuercontribuenten der einzel-
nen Theilgemeinden vertheilt.
Ausnahmsweise kann nach dem Beschlusse der Vertreter der einzelnen Theilgemeinden
die Vertheilung unter die einzelnen Tbeilgemeinden da eintreten, wo dieselben Vermögen
besitzen, aus welchem der Antheil an dem Gesammtgemeindeaufwand vollständig oder theil-
weise bestritten werden kann, oder wo in den einzelnen Orten ein verschiedener Steuerfuß
eingeführt ist, oder wo Umlagen für Armenzwecke aus besonderen Stiftungen nach deren ent-
sprechender Bestimmung bestritten werden können, oder wo andere Einnahmen bestehen, oder
wo sonstige besondere Verhältnisse der Art obwalten.
Durch besondere Uebereinkunft kann auch festgesetzt werden, daß der Hauptort gegen
gewisse Aversalbeiträge ver Nebenorte den ganzen Aufwand der Gesammtgemeinde bestreitet.
Ebenso kann bestimmt werden, daß der Hauptort zu der Besoldung des Gemeindevorslehers
einen gewissen Voraus beizutragen hat.
Art. 13.
Wenn in einer Tbeilgemeinde ver Eigenthümer des ganzen oder des überwiegend größ-
ten Theils der Markung oder mehrere gemeinschaftlich wirthschaftende Eigenthümer den ge-
sammten örtlichen Aufwand aus eigenen Mitteln bestreiten, so ist keine sffentliche Rechnung