Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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darüber zu führen. Die nach der Verfassung der Gesammtgemeinde den einzelnen Orten 
überlassenen Bürgeraufnahme-Gebühren, Bürger-, Beisitz= und Wohnsteuer= und Recognitions- 
Gebühren (Art. 14) werden von dem Gemeindepfleger erhoben und den betreffenden Mar- 
kungseigenthümern übergeben. Eine Belziehung der Ortseinwohner oder des stleuerbaren 
Vermögens derselben für örtlichen Aufwand findet nicht Statt. 
Wo die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden noch nicht festgestellt find, ist in 
Orten, deren Markung ganz oder zum größten Theil einem oder mehreren gemeinschaftlich 
wirthschaftenden Eigenthümern angehört, diesen Markungsinhabern eine Frist zur Erklärung 
wegen alleiniger Uebernahme des örtlichen Aufwands anzuberaumen. Erklären sie sich nicht 
innerhalb dieser Frist unbedingt für diese Uebernahme, so tritt die sonst vorgeschriebene Ver- 
fassung der Theilgemeinde ein. 
Dasselbe ist auch der Fall, wenn das Eigenthum der Markung unter mehrere Besiter 
real vertheilt wird, oder wenn der Markungsinhaber die Herstellung des gewöhnlichen Zu- 
stands verlangt, oder wenn die Majorität der ortssteuerpflichtigen Einwohner der Theilge- 
meinde darauf anträgt. 
Art. 14. 
In den übrigen Theilgemeinden wird der örtliche Aufwand der Theilgemeinde und der 
von ihr in dem in Art. 12, Abs. 3 vorgesehenen Fall aufzubringende Antheil an dem auf 
Grundeigenthum, Gefälle, Gebäude und Gewerbe umgelegten Aufwand der Gesammtgemeinde 
zunächst aus dem Ertrag des vorhandenen Ortsvermögens, und, soweit es rechllich zuläßig 
ist, des vorhandenen örtlichen Stiftungs-Fonds, sowie der etwaigen besonderen Einnahmen 
der Ortskasse (vergl. den folgenden Absatz und Art. 17) bestritten. 
Durch besondere Uebereinkunft ver Theilgemeinden können die Bürger-, Beisitz= und 
Wohnsteuern sammt den Recognitions-Geldern, sowie die Gebühren für die Aufnahme in das 
Bürger= und Beisitz-Recht, die letzteren entweder ganz oder zum Theil, den örtlichen Kassen 
zum Bezug überlassen werden. Obhne eine solche Uebereinkunft fließen diese Bezüge in die 
Gemeindekasse. 
Soweit die örtlichen Einnahmen nicht binreichen, wird der Abmangel auf die zu der 
Theilgemeinde gehörigen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe, auch betreffendenfalls 
Cvergl. Art. 12, Abs. 1) auf Kapitalien und Einkommen umgelegt. 
Dasselbe Steuer-Objeet darf jedoch nie für den örtlichen Aufwand zweier Theilgemein- 
den angelegt werden.
	        
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