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Die Angepörigen von Theilgemeinden können für die besonderen Zwecke derselben zu
persönlichen Diensten oder zu Entrichtung eines Surrogatgelds für dieselben angehalten werden.
Art. 15.
Die in Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2 erwähnten Uebereinkünfte sind
auf bestimmte Perioden abzuschließen und gelten längstens für die Dauer von zwanzig Jah-
ren, nach deren Ablauf jedem Theile freisteht, die gesetzliche Regel in Anspruch zu nehmen.
Art. 16.
Der Bürger oder Beisitzer einer zusammengesetzten Gemeinde hat seine nächste Heimath
in demjenigen Orte, in welchem er seinen Wohnsitz bat, oder solche durch Geburt, Aufnahme,
Ueberstedlung oder Zutheilung erworben hat. Die Uebersiedlung in einen andern Ort der
Gemeinde steht ihm jeder Zeit frei, so lange er nicht öffentliche Unterstützung genießt. Wenn
der Uebersiedler an seinem neuen Wohnorte binnen Jahresfrist der öffentlichen Fürsorge an-
beimfällt, so ist die Theilgemeinde, in welcher er sich zuletzt aufgehalten hat, verpflichtet, ihm
die erforderliche Unterstützung zu reichen.
Art. 17.
Mit dem Wegzuge von einem Orte in den anderen verliert der Ueberfiedler den
Anspruch auf die Theilnahme an vden bürgerlichen Nutzungen selnes bisherigen Wohnortes.
Wenn in dem neuen Wobnorte des Uebersiedlers die bürgerlichen Nutzungen größer find, als
in dem von ihm verlassenen, so erwächst ihm erst nach Ablauf von drei Jahren nach erfolg-
ter Ueberstedlung ein Anspruch auf Theilnahme an denselben. Unter der gleichen Voraus-
setzung tritt in Orten, wo die Bürger nach einer gewissen Reihenfolge in den Genuß der
bürgerlichen Nutzungen gelangen, der überffedelnde Bürger erst nach Ablauf von drei Jahren
in diese Reihenfolge ein.
Durch Bezahlung des dreifachen Jahreswerths der bürgerlichen Nutzungen in die
Ortskasse kann sich jedoch der Ueberstedler sogleich die Rechte der älteren Ortseinwohner
erwerben.
Dem neu in das Bürgerrecht einer zusammengesetzten Gemeinde aufgenommenen An-
fiedler kann in der Theilgemeinde, in welcher er sich niederläßt, wenn daselbst bürgerliche
Nutzungen bestehen, die Entrichtung eines Einstandsgeldes an die Ortskasse auferlegt werden.
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