Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Das Einstandsgeld in Verbindung mit der Aufnahmegebühr, gleichviel ob letztere in die 
Ortskasse over in diejenige der Gesammtgemeinde fließt (Art. 14, Abs. 2), darf den ge- 
setzlichen Betrag der Aufnahmegebühr bei den Gemeinden überhaupt (Gesetz vom 4. Decem- 
ber 1833, Art. 29—31, und Gesetz vom 5. Mai 1852, Art. 18) und das Einstandsgeld 
für sich allein den dreifachen Jabreswerth der bürgerlichen Nutzungen dieser Parzellen nicht 
übersteigen. 
Sonstige örtliche Aufnahmegebühren sind unzuläßig. 
Art. 18. 
Ueber Gesuche um Aufnahme in das Bürger= oder Beisttzrecht einer zusammengesetz- 
ten Gemeinde hat der Gemeinderath die Vertreter ver einzelnen Theilgemeinden, in welchen 
der Aufnahmesuchende sich niederlassen will, um ihre gutächtliche Aeußerung zu vernehmen. 
Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht auf die Beschwerdeführung der Vertreter der 
Theilgemeinde die Nichtigerklärung ver Aufnahme nach sich; jedoch muß die Nichtigkeitsbe- 
schwerde binnen fünfzehn Tagen, von Eröffnung des Aufnahme-Erkenntnisses an gerechnet, bei 
der dem Gemeinderath vorgesetzten Rekursbehörde schriftlich oder in mündlicher Erklärung zu 
Protokoll angebracht werden. 
Art. 19. 
Die bisher über die Verhältnisse zusammengesetzter Gemeinden abgeschlossenen Ueberein- 
künfte und statutarischen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetze im Wi- 
derspruch stehen, aufrecht erhalten. Den einzelnen Orten einer zusammengesetzten Gemeinde 
bleibt es vorbehalten, im Wege der Uebereinkunft ihre Markungen zu Einer Markung mit 
gleichen Rechten und Lasten und ibr besonderes Ortsvermögen zu Einem Ganzen zu ver- 
einigen, überhaupt jede andere Uebereinkunft abzuschließen, wodurch die zusammengesetzte 
Gemeinde einer einfachen näher gerückt wird. 
Auch können einzelne Orte mit der Gesammtgemeinde sich dahin vereinigen, daß die 
Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten durch die gesetzlichen Organe der Gesammtge- 
meinde besorgt wird und die Ausgaben der Theilgemeinde vorschußweise aus der Gesammt- 
gemeinde-Kasse bezahlt werden. 
Gleich dem Ortsstatut (Art. 1) find Uebereinkünfte von der in den zwei nächst vor- 
gehenden Sätzen genannten Art, sowie überhaupt statutarische Bestimmungen über die Ver-
	        
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