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Das Einstandsgeld in Verbindung mit der Aufnahmegebühr, gleichviel ob letztere in die
Ortskasse over in diejenige der Gesammtgemeinde fließt (Art. 14, Abs. 2), darf den ge-
setzlichen Betrag der Aufnahmegebühr bei den Gemeinden überhaupt (Gesetz vom 4. Decem-
ber 1833, Art. 29—31, und Gesetz vom 5. Mai 1852, Art. 18) und das Einstandsgeld
für sich allein den dreifachen Jabreswerth der bürgerlichen Nutzungen dieser Parzellen nicht
übersteigen.
Sonstige örtliche Aufnahmegebühren sind unzuläßig.
Art. 18.
Ueber Gesuche um Aufnahme in das Bürger= oder Beisttzrecht einer zusammengesetz-
ten Gemeinde hat der Gemeinderath die Vertreter ver einzelnen Theilgemeinden, in welchen
der Aufnahmesuchende sich niederlassen will, um ihre gutächtliche Aeußerung zu vernehmen.
Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht auf die Beschwerdeführung der Vertreter der
Theilgemeinde die Nichtigerklärung ver Aufnahme nach sich; jedoch muß die Nichtigkeitsbe-
schwerde binnen fünfzehn Tagen, von Eröffnung des Aufnahme-Erkenntnisses an gerechnet, bei
der dem Gemeinderath vorgesetzten Rekursbehörde schriftlich oder in mündlicher Erklärung zu
Protokoll angebracht werden.
Art. 19.
Die bisher über die Verhältnisse zusammengesetzter Gemeinden abgeschlossenen Ueberein-
künfte und statutarischen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetze im Wi-
derspruch stehen, aufrecht erhalten. Den einzelnen Orten einer zusammengesetzten Gemeinde
bleibt es vorbehalten, im Wege der Uebereinkunft ihre Markungen zu Einer Markung mit
gleichen Rechten und Lasten und ibr besonderes Ortsvermögen zu Einem Ganzen zu ver-
einigen, überhaupt jede andere Uebereinkunft abzuschließen, wodurch die zusammengesetzte
Gemeinde einer einfachen näher gerückt wird.
Auch können einzelne Orte mit der Gesammtgemeinde sich dahin vereinigen, daß die
Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten durch die gesetzlichen Organe der Gesammtge-
meinde besorgt wird und die Ausgaben der Theilgemeinde vorschußweise aus der Gesammt-
gemeinde-Kasse bezahlt werden.
Gleich dem Ortsstatut (Art. 1) find Uebereinkünfte von der in den zwei nächst vor-
gehenden Sätzen genannten Art, sowie überhaupt statutarische Bestimmungen über die Ver-