Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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bältnisse der zusammengesetzten Gemeinden der Regierungsbehörde zur Kenntnißnahme und 
Genehmigung vorzulegen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollzlehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. September 1853. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Geheime Legationsrath 
Gros. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend das bei gewerblicher Niederlassung von auswärtigen Renten= und Lebens- 
versicherungsbanken und von Hagel- und Vieh-Versicherungsanstalten einzuhaltende Verfahren. 
Um das Verfahren bei Zulassung des gewerbsmäßigen Geschäftsbetriebs auswärtiger 
Renten= und Lebensversich 6- Anstalten mittelst bleibender Niederlassung im Inland, welche 
wie jede andere gewerbliche Nirderlassung eines Ausländers nach dem bestehenden Rechte von 
der Bewilligung der Regierungsbehörden abhängt, in gleichförmiger und den besonderen hie- 
bel zu nehmenden Rücksichten entsprechender Weise zu ordnen, wird mit Höchster Genehmi- 
gung vom 24. v. M. Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Jede auswärtige Bank, deren Zweck ist, für die durch eine größere Zahl von Theil- 
nehmern zusammengeworfenen Einlagen, Renten oder Kapitalzahlungen zu gewähren, welche 
durch das Leben oder Sterben der Betheiligten bedingt find, in welcher Form einerseits vie 
Einlagen, andererseits die Renten oder Kapitalzahlungen stattfinden mögen, bedarf zu ihrer 
Niederlassung im Inland zum Behuf des gewerbsmäßigen Geschäftsbetriebs durch eine Filial- 
anstalt, oder eine Agentur„der Bewilligung der Regierungsbehörden, mag die Bank auf
	        
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