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Gegenseitigkeit der Theilnehmer beruhen, oder für Rechnung einer Aktiengesellschaft oder son-
stiger Unternehmer betrieben werden.
g. 2.
Wenn sich eine auswärtige Renten= oder Lebensversicherungsbank im Inland gewerblich
niederzulassen beabsichtigt, so hat dieselbe dem Oberamte des Bezirks, in welchem die Filial-
anstalt, oder der Hauptagent den Wohnsitz nehmen soll, von diesem Vorhaben Anzeige zu ma-
chen, und alle zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Nachweisungen und Belege einzureichen.
Hieher gehört:
dle Nachweisung über die Beobachtung der in dem eigenen Staate der betreffenden
Bank für diese Anstalten bestehenden Gesetze und Vorschriften und die etwa erforderliche
Genehmigung der eigenen Regierung;
die Vorlegung der Plane oder der Verfassung der Anstalt, aus welchen der Zweck und
der rechtliche Charakter derselben, die Rechte und Pflichten der Bank und der Theilnehmer,
die Entscheidung von Streitigkeiten und die Leitung, Verwaltung und Controle der Verwal-
tung zu entnehmen ist, mit Angabe der rechnungsmäßigen Grundlagen der Prämien= oder
Einlagentarife, insbesondere der angewendeten Sterblichkeitstafel;
die Vorlage von Exemplaren der Policen und von Formularen sonstiger Vertragsurkun-
den über die Geschäfte mit der Bank;
bei Banken, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder sonstiger Gesellschaften
von Kaptltalisten unternommen sind, die Vorlegung der Gesellschaftsstatuten und die Nach-
weisung der Beobachtung der in dem eigenen Lande bestehenden gesetzlichen Formen, und,
wo es erforderlich scheint, der sicheren Deponirung des Gesellschaftsfonds;
die Vorlage der Rechenschaftsberichte über den bisherigen Benieb.
Nach Umständen kann auch die Nachweisung darüber verlangt werden, daß in dem
Staate der betreffenden Bank diesseitige Institute ähnlicher Art zu dem Geschäftsbetrieb zu-
gelassen werden.
8. 3.
Die Bankverwaltung hat unter Zustimmung der Regierungsbehörden in der Person
eines ansäßigen Staatsbürgers einen Hauptagenten oder Geschäftsführer aufzustellen und
mit einer Generalvollmacht zu versehen.
Der Hauptagent muß dadurch ermächtigt seyn, in allen zur gerichtlichen Entscheidung
geeigneten Streitigkeiten zwischen der Bank und inländischen Einlegern, welche sich auf den