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Rathes erfolgten höchsten Entschließung vom 26. September 1853 folgende, vom 1. Oktober
1853 an in Wirksamkeit tretende Bestimmungen ertheilt.
8. 1.
Die Vorschrift des §. 2, Abs. 1 und §. 6, Ziff. 4 der Hauptinstruktion vom 27. Sep-
tember 1852, wornach alle zur Aufnahme von Branntweinmaterial bestimmten Gefässe
ordnungsmäßig geeicht seyn sollen, wird zu Gunsten der Besitzer kleinerer Brennereien
dahin gemildert, daß der Rauminhalt solcher Gefässe, welche nur in obst= und weinrei-
chen Jahren mit Obst= und Weintrestern gefüllt, und somit nur ausnahmsweise als Bren-
nereigeräthe benützt werden, mit Genehmigung des Bezirkssteueramts anstatt des Eichens
durch den Zoll-, beziehungsweise Vifirstab (vergl. S. 16, Ziff. 3, Abs. 2 der Instruktion)
ermittelt werden darf.
Zu diesem Zweck sind die Geräthe, bevor fie mit Branntweinmaterial angefüllt werden,
bei dem Ortssteuerbeamten anzumelden, welcher dieselben sofort mit dem Zollstabe nach Tiefe,
Ober= und Unterweite abzumessen und die gefundenen Dimenstonen in einem Verzeichniß
zu notiren hat.
Der Rauminhalt selbst ist dagegen durch den Bezirkssteuerbeamten (Umgelds-Commis-
sär) zu ermitteln, welcher solchen, sobald ihn sonstige Dienstgeschäfte in den betreffenden Ort
führen, auf Grund ver ortssteueramtlichen Abmessung, von den angemelveten Standen nöthi-
genfalls unter Benützung des Visirftabs zu berechnen, die Standen gehörig zu bezeichnen
und den Erfund von dem Brennereibesttzer in einer den Eichschein vertretenden Urkunde an-
erkennen zu lassen hat.
Verweigert der Brennereibesitzer diese Anerkennung, so ist das betreffende Gefäß durch
die ordentliche Eichbehörde auf Kosten des Steuerpflichtigen eichen zu lassen.
5. 2.
In den Bestimmungen des §s. 8 der Hauptinstruktion, betreffend Veränderungen im
Inventarium, Gebrauch und Aufbewahrung der Geräthe, treten nachstehende Erleichterun-
gen ein:
Zu Ziff. 1. Den Besitzern von kleinen Brennereien wird gestattet, die Anzeige über