Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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gen sollte, durch das Bezirkssteueramt ausnahmsweise erlaubt werden, Betriebsplane auch auf 
kürzere Zeit, als auf einen Kalendermonat, einzureichen. 
Es mössen jedoch die Betriebsplane mindestens einen Zeitraum von 14 Tagen mit 
oder ohne Unterbrechung des Betriebs umfassen. 
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Die Einreichung eines besonderen Verzeichnisses über den Branntweinmaterial-Vorrath 
(Hauptinstruktion K. 15, Ziff. 2) kann in dem Fall unterbleiben, wenn ein Brenner seinen 
Gesammtvorrath in Einem Monat und in einer Anzahl ununterbrochen auf einander 
folgender Tage nach Einem Betriebsplan abbrennen will. In einem solchen Fall ver- 
tritt der Betriebsplan zugleich die Stelle des Verzeichnisses und hat alsdann die Beur- 
kundung des Revifionserfundes (vergl. Spalte 5 des Formulars zum Verzeichniß Lit. J.) 
unter dem Eintrag in den Spalten 1, 2, 3 des Betriebsplanes (Formular Lit. G.) 
zu geschehen. 
  
8. 6. 
Den Brennereibefitzern wird freigestellt, die ihnen nach den 88. 6, 10 und 15 der 
Hauptinstruktion obliegenden schriftlichen Ausfertigungen entweder selbst zu besorgen, oder 
solche vurch den Ortssteuerbeamten beforgen zu lassen, welcher in letzterem Falle die von der 
Steuerverwaltung festgesetzten Gebühren von dem Brenner zu beziehen hat. 
Diese Gebühren betragen nach dem in der Nr. 13 des Amteblatts des Steuercolle- 
giums von 1853 bekannt gemachten Regulativ: 
a) für Anfertigung eines Betriebsplans bis zu 15 Posen Eintragen über die ganze 
Querlinie der Betriebserklärungg .. DybkNrr. 
bei mehr Einträgen für je 15 Posten weitrer P71 
b) für Anfertigung der Nachweisung über die Betriebsräume 2c. bis zu 15 Po- 
sten oder Einträgen (die Querlinie entlang) pr. Stük 6slc# 
bei mehr Einträgen je auf 15 Posten weiterr 66kr. 
) für Anfertigung eines Material-Vorrathsverzeichnisses, pr. Stück, wie für die Nach- 
weisung der Betriebsräume (b).
	        
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