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Fertigt der Brenner das Duplikat selbst, so passiren für das Unikat ad a—e je nur
der festgesetzten Gebüpren.
S. 7.
Von der in §. 28, Ziff. 4 der Hauptinstruction enthaltenen Bestimmung, wornach
nur das Bezirkssteueramt zu einer Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist in außerordentli-
chen Fällen ermächtigt ist, wird zur Erleichterung der Steuerpflichtigen folgende Ausnahme
gestattet:
Wenn nach der Cntfernung einer Brennerei von dem Sitze des Bezirkssteueramts die
Genehmigung des letztern zu einer Ausnahme von dem erlaubten Brenntage voraussschtlich
nicht rechtzeitig ertheilt werden könnte, so ist die zu Begründung einer solchen Ausnahme
erforderliche Anzeige bei dem Ortssteueramt entweder mündlich oder schriftlich zu machen,
welches alsdann befugt ist, die Brennfrist mittelst schriftlicher, dem in der Brennerei aufge-
hängten Exemplar des Betriebsplanes beizuheftender Ausfertigung so weit nöthig zu ver-
längern, was jedoch nie über den fünften Tag binaus geschehen darf, und wovon nach ge-
schebener Vormerkung in dem bei dem Ortssteuerbeamten befindlichen Eremplar des Be-
triebsplans jedesmal sogleich dem Bezirkssteueramt Anzeige zu machen ist.
Eine solche Verlängerung ist übrigens über den vierten Tag hinaus nach Gesetz Art. 9,
Ziff. 3 (zweiter Absatz) nur in den äußersten Fällen erwiesener unverschulveter Hindernisse
zuläßig, zu welchen das vorgebliche Nichtreifwerden der Maische innerhalb der ordentlichen
Gäbrfrist nicht gezählt werden kann, da bei einem geregelten Betriebe und bei nicht allzu-
mangelbasten Einrichtungen eine 3 bis 4tägige Gährfrist erfahrungsmäßig bei allen mehligen
Stoffen hinreicht, die Maische zur Reife zu bringen.
F. 8.
Die in &. 29, Ziff. 4 (zweiter Absatz) der Hauptinstruktion den Ortssteuerbeamten be-
züglich ver Verlängerung der täglichen Breunzeit ausnahmsweise eingeräumte Besugniß wird
vahin erweitert, daß denselben gestattet wird, in allen Fällen, wo ein Bedürfniß hiezu nach-
gewiesen wird, die Brennzeit bis Abends 10 Uhr zu verlängern, sofern es sich nicht um eine
Brennerei handelt, auf welche die Bestimmungen der Ziff. 5 des §. 29 der Hauptinstruktion
Anwendung finden.
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