Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Oleum animale crudum. 
— Terebinthinz. 
Sulphur sublimatum venale. 
* Tartarus depuratus. 
— emeemeliens venale. 
Terebinthina veneta. 
* Unguentum cantharidum. 
* — Hydrargyri einereum. 
Tincum sulphuricum venale. 
Die mit bezeichneten Arzneistoffe müssen aus der Apotheke bezogen werden. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branniwein, Bier und Malz, 
und die zu Erhebung der Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz zuständigen 
Steuerämter. (Mit einer Beilage.) 
Nachdem sich das Bedürfniß ergeben hat, das mit der diesseitigen Verfügung vom 
20. September 1852 (Reg. Blatt S. 263 ff.) bekannt gemachte Verzeichniß der Uebergangs- 
straßen für Getränke und Malz einer Revision zu unterwerfen, so wird, unter Aufhebung 
dieser Verfügung und der nachträglichen Bekanntmachungen vom 7. und 26. October 1852 
(Reg. Blatt S. 312 und 384), Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
8. 1. 
Als Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz werden 
diejenigen Straßen bestimmt, welche durch die in der Beilage, Spalte 2, verzeichneten 
Grenzorte führen. 
5. 2. 
Zu Erbebung der Uebergangssteuer von unter Frachtbrief-Controle eingebendem 
Branntwein, Bier und Malz, so wie- zu der in der Finanz-Ministerial-Verfögung vom
	        
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