Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 11. 
Von der der Steuerverwaltung nach Art. 3 des Gesetzes zustehenden Ermächtigung, 
einzelnen Brennern die Fabrikationsabgabe über den betreffenden Kalendermonat hinaus an- 
zuborgen, ist im Hinblick varauf, daß bei der Wirthschaftsabgaben-Verwaltung der Einzug 
in Quartalterminen die Regel bildet, dahin Gebrauch zu machen, daß auch die Branntwein- 
Fabrikations-Abgabe von denjenigen Brennern, bei welchen die Steuerverwaltung keinen An- 
stand sindet, in Quartalraten und zwar in Verbindung mit dem Wirthschaftsabgaben-Einzug 
erhoben wird, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Anborgung gegen spezielle Sicherheits- 
leistung stattfindet. (Hauptinstruktion 88. 4 und 51.) 
Die bei dem Quartaleinzug mit ihrer Schuldigkeit im Rückstand bleibenden Brenner 
sind von dem Cameralamt sogleich nach Beendigung des Einzugs dem Umgelds-Commissariate 
zu Besorgung des Weiteren (zu vergl. den 2 Abs. des s. 51 der Hauptinstruktion) zu 
bezeichnen. 
Stuttgart den 29. September 1853. 
Knapp.
	        
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