Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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K. 2. 
Dieselbe ist am Orte des Schwurgerichtshofs, vor welchem die betreffende Anklage- 
sache verhandelt worden ist, nach der Anordnung des betreffenden Staatsanwalts und 
unter gemeinschaftlicher Leitung des Bezirksrichters und Bezirkspolizeibeamten jenes Ortes 
von dem Nachrichter des Kreises vorzunehmen, zu welchem das Bezirksgericht gehört. 
Uebrigens kann das Justiz-Ministerium auch einen anderen oder einen weiteren Nach- 
richter berufen. 
Die Polizeiwache bei dem Acte der Hinrichtung liegt dem Landjägercorps ob. Die 
Art der Verwendung desselben ist durch den Bezirks-Commandanten des Landjägercorps 
unter Rücksprache mit dem Gerichtsvorstande und Bezirkspolizeibeamten anzuordnen. 
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Die zu Vorbringung eines Begnadigungsgesuches eingeräumte Frist von dreimal vier 
und zwanzig Stunden (Gesetz Art. 5) wird 
a) wenn auf die Ergrelfung der Nichtigkeitsklage innerhalb der gesetzlichen Frist von 
drei Tagen (Schwurgerichtsgesetz Art. 187) ausdrücklich verzichtet worden ist, von 
der Abgabe dieser Erklärung an — 
b) wenn die dreitägige Frist zu Ergreifung der Nichtigkeltsklage unbenützt verstrichen 
ist, von Ablauf dieser Frist an — 
p) wenn die Nichtigkeitsklage durch Erkenntniß des Cassationshofs verworfen oder wenn 
erst von dem Cassationshof auf Todesstrafe erkannt worden ist, von der Eröffnung 
des von letzterem gefällten Erkenntnisses an — 
berechnet. 
In dem betreffenden Protocoll ist die Stunde, zu welcher die Erklärung, beziehungs- 
weise Eröffnung stattgefunden hat, zu bemerken. 
8. 4. 
Das Begnadigungsgesuch kann dem Staatsanwalt oder dem Bezirksgericht schriftlich 
übergeben oder dem Letzteren zu Protocoll erklärt werden. 
Die Vorlegung der Acten an das Justiz-Ministerium liegt dem Staatsanwalt ob.
	        
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