Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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9. November 1852 (Reg. Blatt S. 385 ff.) vorgeschriebenen Controle bezüglich desjenigen 
Branntweins, von welchem bei der Ausfuhr Steuerrückvergütung angesprochen werden will, 
sind zuständig: 
a) die Ortssteuerbeamten (Acciser) in den in der Beilage aufgeführten Grenzorten; 
b) die Ortssteuerbeamten in denjenigen Orten, welche der Sitz eines Oberamts find; 
e) sämmtliche Haupt= und Nebenzollämter. 
Wenn die Einfuhr unter Uebergangsschein-Controle stattfindet, so sind zur Er- 
hebung der Uebergangssteuer nur zuständig die Haupt= und Nebenzollämter, so wie diejeni- 
gen von den in der Beilage bezeichneten Grenzacciseämtern, an deren Sitz sich keine Zoll- 
stelle befindet (zu vergl. Finanz-Ministerial-Verfügung vom 29. November 1852, Reg.Blatt 
S. 424—425). 
8. 3. 
Den Steuerbeamten und namentlich dem Steueraufsichtspersonal wird zur besonderen 
Obliegenheit gemacht, den Verkehr mit controle= und übergangssteuerpflichtigen Gegenständen 
an der Grenze sorgfältig zu überwachen und die diesfälligen Vorschriften der Verfügung 
vom 9. November 1852 mit Umsicht und Pünktlichkeit zu vollziehen. 
5. 4. 
Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Uebergangsstraßen bei der Einfuhr und Aus- 
fuhr der in §. 1 bezeichneten Gegenstände wird, je nach Beschaffenhcit des Falles, als Con- 
trolevergehen oder Steuergefährdung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 
Stuttgart den 27. Januar 1853. 
Knapp.
	        
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