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-B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
K. Commission für die Erziehungshäuser.
Eine Abänderung der Waisenhausordnung in Betreff der Aufnahme der Waisen.
Um den Unterricht in den beiden Waisenhäusern zu vereinfachen und die Unterbringung
der Zöglinge in eine Berufslehre, welche im Herbst bisher auf viele Schwierigkeiten gesto-
ßen ist, zu erleichtern, wurde durch höchste Entschließung vom 6. September d. J. der Antrag,
daß der §. 5 der Waisenhausordnung vom 1. Juli 1811 aufgehoben und an dessen Stelle
die Bestimmung gesetzt werde, daß jährlich, außerordentliche und ganz dringende Fälle aus-
genommen, nur Einmal und zwar im Mai eine Aufnahme in die beiden Waisenhäuser zu
Stuttgart und Weingarten Statt finden soll, genehmigt.
Die Gesuche um Aufnahme von Waisenkindern sind deßbalb, außerordentliche und ganz
vringende Fälle ausgenommen, gleichfalls jährlich nur Einmal und zwar vom 1. März bis
spätestens 15. April einzureichen, indem spätere Gesuche keine Berücksichtigung finden können.
Stuttgart den 5. October 1853. Schedler.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
à) Verfügung, betreffend eine Aenderung der Bezirks-Eintheilung der Umgelds-Commissariate.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 19. v. M. eine
theilweise Aenderung der Umgelos-Commissariatsbezirke und die Errichtung von 7 neuen
Umgelds-Commissariaten in der Art genehmigt, daß
der Cameralamtsbezirk Bietigheim von dem Umgelds-Commissariat Vaihingen,
— Cannstatt — — Stuttgart,
— Großbottwar — — Ludwigsburg,
— Münfingen — — Ehingen,
— Neuenstadt — — Heilbronn,
— Reuthin — — Calw,
— Rottweil — — Oberndorf,
— Schönthal — — Oehringen,
— Tettnang — — Wangen,