Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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ergangenen Verfügungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1854 an in Wirk- 
samkeit treten sollen. 
Erste Abtheilung des Tarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen find, kreten aus der zwei- 
ten Abtheilung des Tarifs folgende Artikel hinzu: 
aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und 
Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Blei-Abzug oder Abstrich 
und Bleiasche); von der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von 
Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieb, sowohl flüs- 
siges als eingetrocknetes. 
aus Pos. 7: Wastserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fafsung: Graphit (Wasserblei, 
Reißblei); Kobalterze. 
aus Pos. 17: Karden oder Weberdisteln. 
aus Pos. 38a.: Tspferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). 
Außerdem: 
Abfälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der 
rohen Seide). 
Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein: 
A. In Bezug auf die Zollsätze. 
1. Vom Ausgangszoll werden befreit: 
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pos. 6. 
Eisen und Stahl). 
II. Von folgenden bisher theils in der ersten Abthellung des Tarifs stehenden, tpeils 
im Tarif nicht namentlich aufgeführten Artikeln find die beigefügten Eingangsgollsätze zu 
erheben, und zwar: 
1) von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrosiwasser 7½ Sgr. oder 26 ¼/1 Kr. vom Zentner 
(Pos. 5. Droguerie= r. Waaren);
	        
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