427
2) von nachstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi elasticum oder
Gutta percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus
feinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder verfilbert; aus Schildpatt,
Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen
belegt, 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. vom Zentner (Pos. 20. kurze Waaren 2c.);
3) von Kratzenleder, auch künstlichem, für inländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißschelne
unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. Leder r.);
4) von allen mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom Zent-
ner 20 Rthlr. oder 35 Fl.;
5) von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom Zent-
ner 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 40. Wachsleinwand 2c.).
III. Von nachfolgenden Artikeln find anstatt der bisherigen Ein= oder Ausgangsgoll=
sätze die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar: "
1) von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, kaleinirtem, keystallisirtem,
beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr. (Pos. 5. Droguerie= 2c.
Waaren);
2) von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder
17½ Kr. (Pos. ö. Droguerie= . Waaren);
3) von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17½ Kr. (Pos. 11.
Häute 2c.);
4) von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zentner
50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pos. 20. kurze Waaren 2c.);
5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. oder 3 Fl.
30 Kr. (Pos. 33. Steine 2c.);
6) von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rtblr. oder 1 Fl. 45 Kr. (Pos. 42.
Zink 2c.).
B. In Bezug auf die Tarasätze.
An Tara wird bewilligt für:
1) Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.);
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Mund vom Zentner Bruttogewicht;
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;