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2) Tabacksfabrikate (Pos. 25. v. 2. a und 6) in Kanasserkörben 12 Pfund vom Zent-
ner Bruttogewicht.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
1) In der Pos. 5.1. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle Abfälle von
der Fabrikation der Salpetersäure“ hinweg.
2) An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6. „Eisen und Stahl" tritt folgende
Bestimmung:
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung ein-
schließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die allge-
meine Eingangsabgabe erhoben.
3) Bei Pos. 6. k. 2. „Grobe Eisen= und Stahlwaaren“ fallen die Worte: „Maschinen
von Eisen“ hinweg.
4) Die Ausnahme zu Pos. 22 e. „Rohe Leinwand 2c.“ soll künftig vahin lauten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von
Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über irgend
welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Over wieder ausgehen,
wird — mit Ausnahme ver unter Nr. 8., 9. und 10. des ersten Abschnittes genannten