Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Gegenstände, für welche die bisherigen Sätze gültig bleiben — erhoben vom Zentner 
3½ Sgr. oder 12 ¼/ Kreuzer. « 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
Die Bestimmung im zweiten Satz unter Ziff. V., wonach, im Fall eine Waare aus 
Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder 
Wolle befteht, die Deklaration als „halbseidene Waare“ genügt, findet auf Gold= und Sil- 
berstoffe und auf Bänder keine Anwendung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 4. November 1853. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
1. Civilsenat des K. Obertribunals. 
Bekanntmachung, die Auslegung des Art. 41 der allgemeinen deutschen Wechselordnung 
betreffend. 
Die Bestimmung in Art. 41 der allgemeinen deutschen Wechselordnung: 
„Die Erhebung des Protests ist am Zahlungstage zuläßig, sie muß aber späte- 
stens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen,“ 
bat — im Hinblick auf Art. 92 — zu dem Zweifel Veranlassung gegeben, ob — wenn 
der erste Tag nach dem Zahlungstage ein Sonntag oder allgemeiner Felertag ist, der- 
selbe mitzuzählen sey, oder ob beide auf den Zahlungstag folgenden Tage, an welchen der 
Protest erhoben werden kann, Werktage sepn müssen.
	        
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