Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Der Civilsenat des K. Obertribunals hat diese Frage in Erwägung gezogen und fich 
für den Grundsatz ausgesprochen, daß beide auf den Zahlungstag folgenden Tage — um 
als Protesttage zu gelten — Werktage seyn müssen. 
Um aller Unsscherheit vorzubeugen, wird dieser künftig von hier aus zu befolgende 
Grundsatz hiemit sffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 19. October 1853. 
Harpprecht. 
2. Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem K. Kammerherrn Freiherrn Friedrich 
von Weiler errichteten Familienstatuts. 
Der K. Kammerherr, Freiherr Friedrich von Weiler zu Weiler hat am 30. Juni 
1853 ein Familienstatut errichtet, wonach seine Besitzungen in den Oberämtern Weinsberg, 
Bestgheim und Marbach, beziehungsweise die aus denselben entfallenden Ablösungsschillinge 
ein nach den Grundsätzen der Linealerbfolge und nach dem Rechte der Erstgeburt unter sei- 
nen männlichen ehelichen Nachkommen, und nach dem Erlöschen des Mannsstammes in glei- 
cher Weise unter den weiblichen ehelichen Nachkommen sich vererbendes Familienfideicommiß= 
gut bilden sollen. 
Nachdem nun diesem Familienstatute nach gepflogener Rücksprache mit der K. Regie- 
rung für den Neckarkreis vorbehältlich der Rechte dritter Personen und der Rechte des Le, 
bensherrn bezüglich des Erblehens Maienfels die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis. 
Eßlingen den 14. October 1853. 
Pfaff. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin.
	        
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