Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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tengehalten und Pensionen öffentlicher Diener oder ihrer Hinterbliebenen von den K. Gerichts- 
höfen und Bezirksgerichten auf verschiedene Weise ausgelegt und angewendet wird, indem 
mehrere den Angriff des vollen Drittheils jenes Einkommens für unbeschränkt zulässig erklä- 
ren, andere dagegen der Ansicht sind, daß das Gesetz blos im Allgemeinen die Grenze be- 
stimme, bis zu welcher der Gehalt eines öffentlichen Dieners der Zwangsvollstreckung unter- 
liege; die Festsetzung des im einzelnen Falle mit Beschlag zu belegenden Betrags jenes 
Drittheils aber dem durch die Rücksicht auf den Nothbedarf des Schuloners geleiteten Er- 
messen des Richters überlasse. 
Der Cidvilsenat des K. Obertribunals hat, nach wiederholter Berathung dieses Gegen- 
standes in voller Versammlung, den von ihm seitber befolgten Grundsatz festgehalten, 
daß Besoldungen, Quiescentengehalte und Pensionen öffentlicher Diener oder ihrer 
Hinterbliebenen, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Schuldners, bis zum 
dritten Theil im Vollstreckungswege angegriffen werden können. 
Uebrigens versteht sich von selbst, daß die auf solchem Einkommen haftenden Staats-, 
Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern, so wie die Penssonsbeiträge von jenem Drittheil in 
Abzug zu bringen sind, mithin dem Schuldner jedenfalls zwei Drittheile seines Jahresgehalts 
ungeschmälert verbleiben müssen. 
Vorstehender Beschluß wird Behufs der Herbeiführung eines gleichfsrmigen Gerichts- 
gebrauchs andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 24. September 1853. Harpprecht. 
8) Des Finanz-Departement. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den zeitlichen Erlab des Eingangszolls von Reis. 
Nachdem unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten Vereinbarung darüber getroffen 
worden ist, daß die Erhebung ves Eingangszolls für Reis vom 10. v. M. bis zum 31. De- 
zember d. J. im ganzen Gebiete des Zollvereins eingestellt werden soll, so wird dies mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 7. November 1853. Knapp. 
  
  
  
—— 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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