Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Eine besondere amtliche Ausgabe desselben in Verbindung mit dem Waarenverzeichniß 
wird demnächst den Zollbehörden zugehen und im Wege des Buchhandels, mit dem Stempel 
des Steuerkollegiums versehen, zu erhalten seyn. 
Stuttgart den 25. November 1853. 
Knapp. 
Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
1) Abfälle von Glashütten, vesgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; 
von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von 
ver Golo= und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von Seifenstevereien die Unterlauge; 
Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
2) Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen 
oder Kübeln; 
3) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
4) Branntweinspülig; 
5) Dönger, thierischer; vesgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
äscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub. 
nißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
6) Eier; 
7) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher 
Flußspath in Stücken, roher Gyps, gebrannter Gyps und Kalk, Graphit (Reißblei, 
Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmir- 
gel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, 
Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
	        
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