Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. 
oder 35 kr. vom Centner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel 
als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu ent- 
richten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam- 
men, 10 Sgr. oder 35 kr. vom Centner erreichen oder überfleigen, wird in der Regel 
nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 kr. vom Centner, sodann: 
vom Stück: 
a) von Perden, Mauleseln, Maulthieren, *) 1 ½/8 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr. 
b) „ Ochsen und Zuchtstieren 1 ,, ,,l,,45» 
c),,KuhenundJunngeh......«,«.·.,,»—527,» 
(l)»SchweinenundSchafvieh.....7»,,»-—17«X3« 
0)«HeringenfürdieTonnc,auchbeimDurchs 
gange auf den im II. * genannten 
Straßßen .. . . . . 3Sgr. OPf. „ 13 „ 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen find folgende:
	        
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