Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über irgend 
welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder 
seewärts oder landwärts über vie Grenzlinie von Memel bis Myslowits (die 
Eisenbahnstraße über Myslowitz außgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche 
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
wird erhoben vom Centner 3½ Sgr. oder 12 1/ kr. 
Ausnahmsweise ist zu entcichten: 
1) Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über 
Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration 
unter Kontrole der ii Vreubischen Salx Administralien, von der Preußischen 
Last .. . . . . ..,.3Rtblt 
2) Von Weizenu und andern unter Nr. 3 rih besonders genannten Getreivearten, des- 
gleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel, 
dem Niemen und der Warthe eingehend und vurch die Häfen von Danzig und Me- 
mel, auch über Elbing und Königsberg über Pilan so wie über Stettin ausge- 
hend, vom Preußischen Schefe ... 2 Sgr. 
3) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über die vor- 
genannten Häfen auegehend, vom Preußischen Scheee.. Sgr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets over auf nachgenann- 
ten Straßen wird von den beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durch- 
gangsabgabe nur erhoben:
	        
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