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III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangs-
gefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr
erfordern, werden die obersten Flnanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßi-
gungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtbeilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im
Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen
Uebereinkünften.
Nach der Bekanntmachung des K. Finanz-Ministeriums vom 31. Oktober 1845 wird als Waa-
rendurchfuhr auf kurzen Straßen bebandelt und demnach die Durchfuhr besteuert auf
1) den Straßen, welche östlich des Straßenzuges von Waldsaßen nach Pfronten, diesen ein-
geschlossen, ein= und austreten, mit ½ Kreuzer;
2) den Straßen, welche das Vereinsgebiet auf der Linie von Kehl bis Mittenwald einschließ-
lich oder südlich dieser Linie berühren, mit ½ Kreuzer;
3) den Straßen von den Rheinhäfen zu Mainz und Biebrich, von den am linken oder rechten
heinufer oberhalb Mainz gelegenen Häfen, so wie von den Main= und Neckarhäfen über
die Grenzlinie von Neuburg am Rhein bis Mittenwalde (diesen Ort eingeschlossen) mit
½ Kreuzer;
4) den Straßen, welche von Mainz und Biebrich oder von einem Rheinhafen oberhalb Mainz
nach elnem höher gelegenen Rheinhafen führen, mit ½ Kreuzer;
5) den Straßen, welche auf der südlichen Grenzlinie von Schusterinsel in Baden einschließlich
bis zur Donau cdiese eingeschlossen) ein= und ausmünden, mit ½ Kreuzer.