Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
1. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vor- 
schriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung 
oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung 
des Ausgangsgzolles befugten Abfertigungsstelle, 
3) die zum Durchgange beftimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durch- 
fuhr, 
h) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach 
dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden 
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll-Centner, 
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 ran# 1000 Preußischen (Kurhessischen) Munden, 
1120 — 1000 Baierischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rbeinbaierischen Kilogrammen, 
935 e = 1000 Württembergischen Pfunden, 
933 K# 1000 Sechsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
14 = 15 Preußischen (Kurhesfischen) Pfunden, 
28 — 25 Baierischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbaierischen Kilogramm,
	        
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