Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

II. der zweiten Prüfung: 
1) Bergbaukunde; 
2)) Eisenhüttenkunde; 
3) Salinenkunde; 
4) Maschinenkunde, mit besonderer Rücksicht auf die bei dem Bergbau, dem Salinen= 
und dem Eisenhütten-Betrieb vorkommenden Maschinen und Bau-Construktionen: 
5) Gesetze über Bergbau, Hütten= und Salinenbetrieb, Salzhandel, Münzwesen, Ver- 
waltungs-, Etats= und Rechnungs-Vorschriften. 
S. 3. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen (I. II. III.) abgetheilt, von welchen 
jede zwei Unterabtheilungen (A. B.) enthält. 
S. 4. 
Die Prüfungen finden alle zwei Jahre in Stuttgart Statt. 
Die Meldungen um Zulassung zu denselben sind vor dem 1. November schriftlich bei 
dem Finanz-Ministerium einzureichen. 
Die Vornahme der Prüfungen wird unter der unmittelbaren Leitung Unseres Finanz- 
Ministeriums einer Commission von wenigstens drei Mitgliedern übertragen. 
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungs-Geschäfts und das Verhalten der Can- 
didaten bei der Prüfung find die für die übrigen Dienstprüfungen im Finanzdepartement 
gegebenen Vorschriften zu beobachten. (Vergl. Königl. Verordnung vom 10. Februar 1837, 
. 3—6, 22 und 28, Reg. Blatt S. 82 und 92, und vom 22. August 1843, 8§. 4—6, 
Reg. Blatt S. 644.) 
Den bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten wird ein von den Eraminato- 
ren ausgestelltes, von dem Finanz-Ministerium unter Beivrückung des Ministerialsigills be- 
glaubigtes Klassenzeugniß zugefertigt. 
g. ö. 
Bei der Meldung um Zulassung zur ersten Prüfung hat sich jeder Candidat aus- 
zuweisen: 
1) über das zurückgelegte einundzwanziuße Lebensjahr; 
2) über den Besitz eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts; 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.