Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

479 
) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte 
Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen 
ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, in- 
sofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermäch- 
tigt werden. 
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Waaren-Quantitäten unter rolyo des Centners. — Gefällebeträge von weniger als sechs 
Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Bezie- 
hungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. 
XlI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachun- 
gen verwiesen. 
WIVVIAA 
Berichtig ung. 
In der Beilage A. zur Ministerial-Verfügung vom 29. August d. J. (Reg. Blatt Nro. 30, 
S. 368) soll es unter Lit. A. Ziffer VI. heißen: 
statt —:. 240 fl. 40 fr. —:Y „272 fl. 40 kr.“ 
und · 
statt—:-795si.56kr.—J·,,763fl.56kr.« 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.