Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei 
Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede 
der kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem 
Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat. 
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Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abge- 
schlossen baben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die 
Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierungen Behufs weiterer Be- 
nachrichtigung der übrigen Kontrabenten zu übergebende Erklärung bewirkt. 
Dabei wurde weiter Folgendes als in dem Vertrage begründet anerkannt: 
Zu &. 1, daß unter der Rückkehr sowohl die freiwillige Abreise des Verpflegten, als 
auch die von der Obrigkeit angeordnete Weiterschaffung desselben und nicht nur die Fort- 
setzung der Reise zu Fuß, sondern auch der Transport zu Wagen oder durch andere geeig- 
nete Fortschaffungsmittel verstanden seyn solle; desgleichen 
zu 8. 2, daß der Vertrag nicht anzuwenden sei auf Personen, welche in öffentlichen Dien- 
sten stehen, dieses Dienstes halber im Gebiete des anderen Staates sich befinden und dort 
erkranken; daß es vielmehr in dieser Hinsicht lediglich bei den deßhalb bestehenden Grund- 
sätzen verbleiben solle. 
Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 
13. September d. J. der Beitritt zu vieser Uebereinkunft erklärt worden ist, so wird solches 
mit dem Anfügen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, daß der Uebereinkunft bis 
jetzt beigetreten sind: die Regierungen des Kaiserthums Oestreich, der Königreiche Preußen, 
Sachsen, Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, der Großherzogthümer Hessen, Sachsen- 
Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Olvenburg, der Herzogthümer Braun- 
schweig, Nassau, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt- 
Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Schwarzburg-Nudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß-Plauen älterer Linie, Reuß 
jüngerer Linie, Waldeck, so wie der freien Städte Frankfurt, Bremen und Lübeck. 
Stuttgart den 17. November 1853. 
Neuratb. Linden.
	        
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