Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 1. 
(Gesetz Art. 1 und 2.) 
Die mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu bewirkende Kündigung der auf den Inhaber 
lautenden Staatsschuldscheine ist unter der Leitung der ständischen Staatsschulden-Verwaltungs- 
behörde von der Staatsschuldenzahlungskasse je in Verbindung mit der Kündigung aller 
bei Einer Verlosung gezogenen Staatskapitalien unmittelbar nach jever ordentlichen und 
außerordentlichen Verlosung durch Bekanntmachung des Ergebnisses der letzteren in dem 
Staatsanzeiger für Württemberg und in den gelesensten Stuttgarter, Frankfurter und Augs- 
burger öffentlichen Blättern vorzunehmen. 
8. 2. 
In dieser Bekanntmachung find nach geböriger Bezeichnung des Schulotheils (31 —, 
4 —, 41 procentige Schuld), auf welchen die Kündigung sich bezieht, zwar gleichzeitig 
sämmtliche bei einer Verlosung gezogene Schuloscheine mittelst spezieller Benennung der Litera 
und der Nummern derselben zur Kündigung zu bringen, dagegen die auf den Namen des 
Gläubigers ausgestellten (Namenscheine) und die inseribirten Scheine getrennt von den 
auf den Inhaber lautenden Schuloscheinen (Inhaberscheinen), aufzuführen. 
Ferner ist in dieser Bekanntmachung außer der Bestimmung: daß bei sämmtlichen zur 
Kündigung gekommenen Schuloscheinen mit dem für die Rückzahlung ver Hauptschuld be- 
stimmten Tage die Verzinsung aufhöre, noch die weitere zu veröffentlichen: daß nach Art. 3 
des Gesetzes bei den Inhaberscheinen die Hauptforderung erlösche, wenn nicht binnen fünf 
Jahren, von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, der Schuloschein der 
Schulvenzahlungskasse vorgelegt werde; und daß, wenn bei ver Ablösung von Inhaberschei- 
nen die nach dem für die Rückzahlung ver Hauptforderung bestimmten Tage fällig werden- 
den Zinsabschnitte (Coupons) nicht mit den Schuldscheinen abgeliefert werden sollten, deren 
Beträge nach Art. 18 des Gesetzes an der Hauptforderung abgezogen würden; welche letztere 
Bestimmung auch auf die inseribirten Scheine Anwendung finde, soweit nicht die zu densel- 
ben gehörigen Zinsabschnitte gleichzeitig mit der Inscription (vergl. §. 17) an die Schulden- 
zahlungskasse abgegeben worden seyen. 
Zutreffendenfalls ist überdieß in der Bekanntmachung zu bemerken, daß die Ablieferung 
der Schuldscheine nach der Wahl des Gläubigers bei der Schuldenzahlungskasse oder bei 
den für deren Einlösung bestellten Agenten erfolgen könne.
	        
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