Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 3. 
(Gesetz Art. 3.) 
Wird die Zinsleiste (der Talon) nicht mit dem Schuldschein zurückgegeben, so steht die- 
ses nach Art. 23 des Gesetzes der Auszahlung der gekündigten Hauptforderung nicht im 
Wege; es hat jedoch in diesem Falle die Schuldenzahlungskasse auf Kosten des Gläubigers 
in den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1) unter genauer Bezeichnung der Zinsleiste be- 
kannt zu machen, daß dieselbe in Folge der Einlösung des Hauptschuldscheins kraftlos ge- 
worden sei. 
S. 4. 
Während bei der Einlösung von Namenscheinen und inseribirten Scheinen die Schulden- 
zahlungskasse zu Belegung ihrer Rechnung Beurkundung über die erfolgte Auszahlung des 
Kapitals beizubringen hat, bedarf es bei der Einlösung von Inhaberscheinen einer solchen 
Bescheinung für das Kapital nicht. 
. 5. 
Der in dem — in dem ersten Absatze des Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen Falle wei- 
ter zu erlassende öffentliche Aufruf an die unbekannten Besitzer der nicht zur Einlösung ge- 
brachten Inhaberscheine hat in denselben öffentlichen Blättern zu geschehen, in welchen nach 
K. 1 die Kündigung der Kapitalien bekannt gemacht wird. 
K. 6. 
(Gesetz Art. 4.) 
Ein Staatsgläubiger, welcher für einen zum Umlaufe untauglich gewordenen Inhaber= 
schein die Aushändigung einer neuen Schuldurkunde oder aus derselben Veranlassung die 
Aushändigung neuer Zinsabschnitte wünscht, hat sich mit seinem Gesuche an die Schulden- 
zahlungskasse zu wenden, welche die ihr gegen Bescheinigung auszufolgenden Urkunden in 
Absicht auf deren Aechtheit zu prüfen und mit ihrer Aeußerung hierüber der ständischen Ver- 
waltungsbehörde vorzulegen hat. 
Von der letzteren ist sofort, wofern ein Anstand nicht obwaltet, gegen Einziehung der 
ächt — aber zum Umlaufe untauglich erfundenen Urkunden die Ausfertigung neuer auf Ko- 
sten des Gläubigers einzuleiten.
	        
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