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8. 3.
(Gesetz Art. 3.)
Wird die Zinsleiste (der Talon) nicht mit dem Schuldschein zurückgegeben, so steht die-
ses nach Art. 23 des Gesetzes der Auszahlung der gekündigten Hauptforderung nicht im
Wege; es hat jedoch in diesem Falle die Schuldenzahlungskasse auf Kosten des Gläubigers
in den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1) unter genauer Bezeichnung der Zinsleiste be-
kannt zu machen, daß dieselbe in Folge der Einlösung des Hauptschuldscheins kraftlos ge-
worden sei.
S. 4.
Während bei der Einlösung von Namenscheinen und inseribirten Scheinen die Schulden-
zahlungskasse zu Belegung ihrer Rechnung Beurkundung über die erfolgte Auszahlung des
Kapitals beizubringen hat, bedarf es bei der Einlösung von Inhaberscheinen einer solchen
Bescheinung für das Kapital nicht.
. 5.
Der in dem — in dem ersten Absatze des Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen Falle wei-
ter zu erlassende öffentliche Aufruf an die unbekannten Besitzer der nicht zur Einlösung ge-
brachten Inhaberscheine hat in denselben öffentlichen Blättern zu geschehen, in welchen nach
K. 1 die Kündigung der Kapitalien bekannt gemacht wird.
K. 6.
(Gesetz Art. 4.)
Ein Staatsgläubiger, welcher für einen zum Umlaufe untauglich gewordenen Inhaber=
schein die Aushändigung einer neuen Schuldurkunde oder aus derselben Veranlassung die
Aushändigung neuer Zinsabschnitte wünscht, hat sich mit seinem Gesuche an die Schulden-
zahlungskasse zu wenden, welche die ihr gegen Bescheinigung auszufolgenden Urkunden in
Absicht auf deren Aechtheit zu prüfen und mit ihrer Aeußerung hierüber der ständischen Ver-
waltungsbehörde vorzulegen hat.
Von der letzteren ist sofort, wofern ein Anstand nicht obwaltet, gegen Einziehung der
ächt — aber zum Umlaufe untauglich erfundenen Urkunden die Ausfertigung neuer auf Ko-
sten des Gläubigers einzuleiten.