Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Zurückgabe der Zinsabschnitte (nebst der Zinsleiste) an die Kasse, oder unter Beibehaltung 
derselben bewerkstelligt werden. 
Die so von dem Gläubiger beibehaltenen Zinsabschnitte fallen, gleich andern Zinsab- 
schnitten, unter die Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes. 
8. 18. 
(Gesetz Art. 18.) 
Zu den Einlösungskassen, welche die Verpflichtung haben, die im ersten Absatze des 
Art. 18 bezeichneten Zinsabschnitte, bis zur Vorlegung des Schuldscheins zur Ablösung, be- 
ziehungsweise bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist, zurückzuweisen, gehören alle mit der 
Einlösung der Zinsabschnitte beauftragten öffentlichen Kassen und Banguiers. 
. 19. 
(Gesetz Art. 19.) 
Untér den Zinsabschnitten, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 19 
Anwendung findet, sind nur die nach dem ersten Absatze des Art. 18 einstweilen zurückzu- 
weisenden Zinsabschnitte begriffen. 
5S. 20. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 5.) 
Der im §. 7 bezeichnete Unterschied in der Wirkung der der Schuldenzahlungskasse 
selbst oder deren Agenten zukommenden Benachrichtigung von der erfolgten Anrufung des 
Gerlchts zum Zwecke der Wahrung der Rechte des Gläubigers findet nach Art. 19 und 20 
ves Gesetzes auch bei der Verfolgung der Rechte auf einen verlorenen Zinsabschnitt statt. 
g. 21. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 6.) 
Zu den anzugebenden Unterscheidungsmerkmalen eines verlorenen Zinsabschnittes gehoͤrt 
insbesondere die Litera, die Nummer, der Betrag und die Verfallzeit. 
Bei der Prüfung der Richtigkeit einer solchen Bezeichnung eines verlorenen Zinsab- 
schnittes kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 8 gleichfalls in Anwendung. 
G. 22. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 7.) 
Die in §. 10 gegebenen Vorschriften kommen auch bei der Geltendmachung von An- 
sprüchen auf Zinsabschnitte in Anwendung.
	        
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