Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 27. 
Zinsabschnitte, welche zu einem für kraftlos erklärten Schuldscheine gehören, find, wenn 
der letztere auch bereits gekündigt ist und nach Art. 2 des Gesetzes zur Einlösung gebracht 
wird, bei der Auszahlung der Hauptforderung nach Art. 18 des Gesetzes an der letzteren 
auch demjenigen gegenüber, der für diese Zinsabschnitte als für vernichtete oder verloren ge- 
gangene eine gerichtliche Zahlungssperre erwirkt hat, in Abzug zu bringen, so weit sie nicht 
bei der Ablösung des Schuldschelnes mit diesem an die Schuldenzahlungskasse abgegeben 
werden. 
5. 28. 
Für die Auszahlung des Betrages eines verjährten Zinsabschnittes im Falle des zwei- 
ten Absatzes des Art. 21 hat der Empfänger der Schuloenzahlungskasse schrisftliche Be- 
scheinung auszustellen. 
S. 20. 
(Gesetz Art. 24.) 
Die von der Schuldenzahlungskasse zu erlassende öffentliche Aufforderung (zu vergl. 
S. 1) an den etwaigen Inhaber einer verlorenen Zinsleiste, dieselbe binnen der Frist von 
neunzig Tagen, von dem im Art. 24, Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zeltpunkte an gerech- 
net vorzulegen, ist, wenn die Aufforderung über ein Jahr vor dem Verfalltage des letzten 
mit der in Frage stehenden Zinsleiste ausgegebenen Zinsabschnittes zu gescheben hat, dreißig 
Tage vor dem gedachten Verfalltage zu wiederholen. 
. 30. 
Die Aushändigung einer neuen Zinsleiste in Folge des fruchtlosen Ablaufes der zur 
Vorlegung der verlorenen Urkunde gegebenen Frist hat vie Schuldenzahlungskasse von der 
wiederholten Vorlegung des betreffenden Schuldscheines abhängig zu machen und die neue 
Zinsleiste nur dem letzten Vorzeiger des Schuloscheins auszuhändigen, wofern nicht in der 
Zwischenzeit der Hauptschuloschein gekündigt oder für kraftlos erklärt wurde, oder verjährt 
ist, in welchen Fällen die Ausfolge neuer Zinsleisten überhaupt zu unterbleiben hat. 
–P. 31. 
Die neuen Zinsleisten find in einer Weise auszustatten, daß sie sich von den älteren 
(mit den Schuldscheinen ausgegebenen)) augenfällig unterscheiden, und namentlich ist in einer 
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