494
solchen neuen Zinsleiste das Datum ihrer Ausstellung zu bezeichnen und auszudrücken, daß
sie für eine verlorene ausgegeben worden sei.
Die Schuldenzahlungskasse bat von jeder Ausfertigung einer neuen Zinsleiste Vor-
merkung in dem Staatsschuldbuche zu machen; nach welcher Vormerkung die Aushändigung
neuer Zinsabschnitte gegen Zurückgabe von Zinsleisten sich zu richten hat.
g. 32.
(Gesetz Art. 24, vergl. mit Art. 12.)
Das Verfahren der Schuldenzahlungskasse im Falle des vritten Absatzes des Art. 24
richtet ssch nach den zu Art. 12 des Gesetzes in §. 15 gegebenen Vorschriften.
5. 33.
Am 2. Januar eines jeden Jahrs hat die Schuldenzahlungskasse durch vie öffentlichen
Blätter (zu vergl. mit K. 1) ein Verzeichniß aller in Folge der vorangegangenen Verlosungen
gekündigten, weder zur Einlösung vorgelegten, noch verjährten Inhaberscheine bekannt zu
machen, und es ist hiebei unter Hinweisung auf Art. 3 des Gesetzes wiederholt zu bemer-
ken, daß die Hauptforderung erlösche, wenn der gekündigte Schein nicht binnen fünf Jahren
je von dem gekündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, vorgelegt werde.
Mit vieser Bekanntmachung ist ferner ein Verzeichniß aller in den vorangegangenen
Jahren mit gerichtlicher Zahlungssperre belegten oder durch gerichtliches Erkenntniß für kraft-
los erklärten Inhaberscheine zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, soweit nicht in der Zwi-
schenzeit die Zahlungssperre wieder aufgehoben worden ist, beziehungsweise die Schulden=
zahlungskasse Gewißheit darüber erlangt hat, daß ein für kraftlos erklärter Schuloschein sich
nicht mehr im Umlauf befinde.
Weiter sind in diesem Verzeichnisse alle diejenigen Capitalien, bei welchen die Ver-
fährung eingetreten ist, abgesondert fortzuführen, so lange die Kasse keine Gewißheit darüber
hat, daß sie sich nicht mehr im Umlauf befinden.
Endlich sind in dem gedachten periodischen Verzeichniß sämmtliche Zinsabschnitte, welche
zur Zeit der Bekanntmachung mit gerichtlicher Zahlungssperre belegt sind, in einer beson-
deren Abtheilung anzugeben.
. 34.
Schuloscheine und Zinsabschnitte, welche durch Verjährung kraftlos geworden sind, so
wie Schuldscheine, welche durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos erklärt sind, gleichwohl