Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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zu den Stellen eines Postinspektors, Oberpostmeisters, Postmeisters, Postkassters, Postsekretärs 
und Postassistenten im äußeren Postdienste ist durch die genügende Erstehung einer theoretisch- 
yraktischen, theils schriftlichen, theils mündlichen Postdienstprüfung bedingt. 
S. 2. 
Gegenstände dieser Postdienstprüfung sind: 
1. für sämmtliche Candidaten: 
1) die Hauptgrundsätze des württembergischen Staatsverfassungs= und Verwaltungs- 
rechts; 
2) die allgemeinen Normen und Grundsätze des württembergischen Staatskassen= und 
Rechnungswesens; 
3) die württembergische Posigesetzgebung einschließlich der speciellen Vorschriften über 
den gesammten technischen Postdienst, und zwar sowohl in Beziehung auf den inne- 
ren Verkehr, als auf den Verkehr mit dem Auslande; so wie die praktische Fertig- 
keit in der unmittelbaren Anwendung der vorbemerkten Bestimmungen und in der 
unmittelbaren Besorgung ver hierauf beruhenden Postabfertigungsgeschäfte; 
4) die Bestimmungen über die Benützung der Staatseisenbahnen und Telegraphen, 
und die auf die Verwaltung derselben und auf deren Betrieb bezüglichen Vorschrif- 
ten (Dienstinstruktionen der Eisenbahn= und Telegraphen-Bediensteten); 
5) politische Geographie; 
6) neuere Sprachen, insbesondere die französische und englische, jedenfalls aber Fertig- 
keit im Sprechen des Französischen. 
Sodann 
II. zur Befähigung für den höheren Posidienst, nemlich für Oberpostmeisters-- und 
Postinspektorsstellen, so wie für Kanzlei-Assistenten-, Expeditors= und Collegialstellen bei der 
Postcommission noch weiter: 
7) die für den Postdienst wichtigeren Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Cioil- 
prozesses, des Strafrechts und des Strafprozesses; 
8) die Hauptgrundsätze der Nationalökonomie und die Kenntniß der vaterländischen 
Finanzgesetze und Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 
9) Gewerbskunde mit besonderer Rücksicht auf Transportmittel.
	        
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