42
zu den Stellen eines Postinspektors, Oberpostmeisters, Postmeisters, Postkassters, Postsekretärs
und Postassistenten im äußeren Postdienste ist durch die genügende Erstehung einer theoretisch-
yraktischen, theils schriftlichen, theils mündlichen Postdienstprüfung bedingt.
S. 2.
Gegenstände dieser Postdienstprüfung sind:
1. für sämmtliche Candidaten:
1) die Hauptgrundsätze des württembergischen Staatsverfassungs= und Verwaltungs-
rechts;
2) die allgemeinen Normen und Grundsätze des württembergischen Staatskassen= und
Rechnungswesens;
3) die württembergische Posigesetzgebung einschließlich der speciellen Vorschriften über
den gesammten technischen Postdienst, und zwar sowohl in Beziehung auf den inne-
ren Verkehr, als auf den Verkehr mit dem Auslande; so wie die praktische Fertig-
keit in der unmittelbaren Anwendung der vorbemerkten Bestimmungen und in der
unmittelbaren Besorgung ver hierauf beruhenden Postabfertigungsgeschäfte;
4) die Bestimmungen über die Benützung der Staatseisenbahnen und Telegraphen,
und die auf die Verwaltung derselben und auf deren Betrieb bezüglichen Vorschrif-
ten (Dienstinstruktionen der Eisenbahn= und Telegraphen-Bediensteten);
5) politische Geographie;
6) neuere Sprachen, insbesondere die französische und englische, jedenfalls aber Fertig-
keit im Sprechen des Französischen.
Sodann
II. zur Befähigung für den höheren Posidienst, nemlich für Oberpostmeisters-- und
Postinspektorsstellen, so wie für Kanzlei-Assistenten-, Expeditors= und Collegialstellen bei der
Postcommission noch weiter:
7) die für den Postdienst wichtigeren Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Cioil-
prozesses, des Strafrechts und des Strafprozesses;
8) die Hauptgrundsätze der Nationalökonomie und die Kenntniß der vaterländischen
Finanzgesetze und Einrichtungen in ihren Hauptzügen;
9) Gewerbskunde mit besonderer Rücksicht auf Transportmittel.