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weil in dem einzelnen Falle die Voraussetzungen nicht zutreffen, unter welchen nach Art. 17
und 18 des Exekut. Gesetzes die Hülfsvollstreckung erkannt werden darf, so ist darüber: ob
diese Voraussetzungen vorliegen, ob mithin die Hülfsvollstreckung zulässig sei oder nicht? von
dem Beschwerdegericht durch einen nicht in Rechtskraft übergehenden Beschluß zu entscheiden.
Behauptet insbesondere der Schuldner, daß er an der von ihm anerkannten Forderung
des Gläubigers eine Gegenforderung abzurechnen habe, welche aus demselben Rechtsgeschäft
oder aus fortgesetzten Rechtsgeschäften derselben Art entstanden sei (Art. 18, Satz 2 des
Erekut. Gesetzes), und findet er sich dadurch beschwert, daß die Vollstreckungs-Behörde der
Geltendmachung dieser Gegenforderung eine die Vollstreckung hemmende Wirkung nicht bei-
gelegt babe, so ist, mag der Schuloner die Forderung des Gläubigers in Folge einer ge-
richtlichen Klage oder im außergerichtlichen Schulvdklag-Verfahren anerkannt haben, über die
zwischen den Parteien bestrittene Frage: ob die beiverseitigen Forderungen in dem von dem
Schuloner behaupteten Zusammenhange stehen und deßhalb die Vollstreckung bezüglich der
anerkannten Forderung insolange, bis über die bestrittene Gegenforderung durch rechtskräf-
tiges Urtheil erkannt oder dieselbe auf andere Weise klargestellt worden, einzustellen sei oder
nicht? lediglich im Beschwerdewege zu entscheiden.
Gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluß steht dem Schuldner der Weg der
weiteren Beschwerdeführung in der gesetzlichen Stufenfolge offen.
Darüber hingegen, ob die Einwendungen des Schuldners wider die Forderung des
Gläubigers, oder die Gegenforderungen desselben materiell, und abgesehen von ihrem Ein-
flusse auf vie Vollstreckung, gegründet seien oder nicht? so wie über die von dem Schuldner
angerufene Rechtswohlthat des Nothbedarfs (benelicium competentiz.) kann nur in den
Formen des prozessualischen Verfahrens und durch ein der Rechtskraft fähiges, bloß mittelst
eigentlicher Rechtsmittel anfechtbares Urtheil entschieden werden.
4) Wenn dem Antrage des Schuldners auf Einstellung der Vollstreckung eines reches-
kräftigen Urtheils, sei es, weil er behauptet, daß er diesem Urtheil bereits Folge geleistet,
oder sich mit dem Gläubiger hierüber verglichen, oder daß er gegen das Urtheil eine Nich-
tigkeitsklage erhoben oder das Rechtomittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
neuentdeckter Thatumstände oder Beweismittel eingelegt, oder um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung oder gegen einen Verzicht auf dieses
Rechtsmittel gebeten habe, von dem je nach Verschiedenheit dieser Fälle zuständigen Gerichte
nicht stattgegeben wird; oder wenn das Gericht, von welchem pas zu vollstreckende Urtheil