Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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gefaͤllt worden, dasselbe, der dawider eingewandten Berufung ungeachtet, für sofort vollstreck 
bar erklärt hat, so sind auch die dießfälligen Beschwerden des Schuldners gegen die Voll- 
streckungs-Verfügung von dem höheren Gerichte in dem unter Nro. 3, erster Absatz, bezeich- 
neten Wege zu erledigen. 
5)) Ist das Daseyn der Voraussetzungen, unter welchen gesetzlich die Hülfsvollstreckung 
stattfindet, nicht bestritten, sondern findet sich der Schuldner bloß durch die Art der angeord- 
neten Hölfsvollstreckung beschwert, so entscheidet über seine Beschwerde gegen die Voll- 
streckungs-Verfügung das nächsthöhere Gericht endgültig, also mit Ausschluß weiterer Be- 
schwerdeführung des Schuldners. 
Dieß gilt auch von dem Falle, wenn der Schuldner bestreitet, daß ein gewisser Verms- 
genstheil, z. B. ein Dienst-, Pensions= oder Gnaden-Gehalt zum Zweck der Befriedigung 
des Gläubigers mit Beschlag belegt werden dürfe, selbst dann, wenn er außerdem keine andern 
zum Angriff geeigneten Mittel besitzt. 
Wird die Beschwerde des Schuloners ganz oder theilweise für begründet erkannt, so“ 
steht dem Gläubiger das Recht der Beschwerde gegen die abändernde Entscheidung zu. 
6) Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils kann durch den Vorwand einer Ge- 
genforderung nicht gehemmt werden; auch ist es unstatthaft, die Gegenforderung, selbst wenn 
sie erst nach der Eröffnung des rechtskräftigen Urtheils entstanden ist, durch das Rechtsmittel 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen jenes Urtheil geltend zu machen. Dem 
Schuldner bleibt nur übrig, seinen Anspruch, wenn er bestritten ist, mittelst einer vor dem 
ordentlichen Richter des Beklagten anzubringenden selbstständigen Klage zu verfolgen. 
Stuttgart den 25. Januar 1853. 
Harpprecht. 
Berichtigungen. 
In Nro. 20 des Reg.Blatts von 1852, enthaltend das Branntweinsteuergesetz vom 19. Sept. 
1852, ist auf S. 213 im Art. 39, zweiter Absatz, statt des Allegats „Art. 24“ zu lesen „Art. 29.“4 
In Nro. 3 des Reg. Blatts von 1853 muß es auf S. 32 statt: calcarena ehlorata venale, 
heißen: c. ch. venalls; besgl. auf S. 33 statt: Tartarus emeticus venale — T. em. venalis. 
  
  
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Gedruckt bei G. Hasselbrink,
	        
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