Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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3) über die Vollendung eines, seiner Bestimmung entsprechenden (Oberrealklassen- 
und polytechnischen Schul-) Curses und über seine von da an bis zur Prüfung 
fortgesetzte weitere Vorbereitung. 
Außerdem sind von den Candidaten 
4) von ihnen ausgeführte technische Zeichnungen mit einer Beurkundung, daß sie vie- 
selben selbst gefertigt haben, einzusenden. 
Die Eingaben derjenigen Candidaten, welche zur Zeit der Meldung sich auf der Lan- 
desuniversität, oder in der polytechnischen Schule zu Stuttgart befinden, sind dem Rektorat 
beziehungsweise dem Vorsteheramte, die der übrigen Candidaten dem Oberamte des Aufent- 
haltsorts, von den etwa im Auslande befindlichen Candidaten aber dem Oberamte des ge- 
setzlichen Wohnorts zur Einsendung an das Finanz-Ministerium zu übergeben. Die Ober- 
ämter werden in ihren dießfälligen Berichten sich über Das, was ihnen von der Aufführung 
der Bewerber bekannt ist, äußern. 
8. 6. 
Die Zulassung zur zweiten Prüfung ist durch die mit genügendem Erfolge bestandene 
erste Prüfung und durch eine von deren Erstehung an zu rechnende zweijährige praktische 
Vorbereitung bedingt. 
Innerhalb dieser Vorbereitungszeit haben die Candidaten 
a) Behufs ihrer Uebung in den technischen Verfahrungsarten mindestens acht Monate 
bei K. Hüttenwerken und Salinen, 
b)) Behufs ihrer Ausbildung in den Verwaltungs-Geschäften mindestens zwei Monate 
bei der Kanzlei des Bergraths und zwei Monate bei der Kanzlei eines Hütten- 
oder Salinen-Amts 
Probedienste zu leisten, in welcher Beziehung die Bestimmungen des §. 25 der Königl. Ver- 
ordnung vom 10. Februar 1837 Anwendung finden. Bei der dießfälligen, von dem Berg- 
rath ausgehenden Zutheilung wird, so weit es thunlich ist, auf die Wünsche der Candidaten 
Rücksicht genommen werden. 
S. 7. 
Den Meldungen um Zulassung zur zwelten Prüfung sind beizuschließen: 
1) das Zeugniß über die Erstehung der ersten Dienstprüfung, und
	        
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