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Die Höhe des Kamines ist unter Berücksichtigung der Höhe der benachbarten Gebäude
im einzelnen Falle zu bestimmen.
Beträgt die Entfernung der benachbarten Gebäude nicht mehr als 40 Fuß, so muß
jedenfalls die Ausmündung des Kamines den Dachfirst des höchsten benachbarten Gebäudes
um mindestens 5 Fuß überragen. Nöthigenfalls kann auch bei größerer Cntfernung der
Nachbargebäude diese Vorschrift ertheilt oder überhaupt größere Höhe bestimmt werden.
Auch kann schon bei der ersten Anlage des Kamines vorgeschrieben werden, daß die
Fundamente und das Gemäuer in der Art angelegt werden, daß eine Erhöhung des Kamines
noch später ausgeführt werden kann, wenn und sobald es von der zuständigen Polizeistelle
angeordnet wird.
4. 18.
Eiserne Kamine sind innerhalb des Gebäures oder in der Nähe brennbarer Gegenstände
mit einem mindestens 3 Zoll 4 Linien dicken Steingemäuer zu umgeben, welches durch eine
Luftschichte von nicht weniger als 2 Zoll Dicke von der Wand des eisernen Kamins ge-
treunt ist.
In allen Fällen muß alles Holzwerk oder was sonst brennbar ist, mindestens 1 Fuß
von der äußersten Seite des Kamines entfernt seyn, außerdem nöthigenfalls vurch Stein-
oder Blechbekleidung gesichert werden.
8. 19.
Erscheint die Herstellung eines fesistehenden Dampfkessels in der von dem Unternehmer
beantragten Weise mit Gefahren verbunden, welchen nur durch besondere in gegenwärtiger
Verfügung nicht vorgesehene Maaßregeln vorgebeugt werden kann, so ist die Anlage von
besondern die Gefahrlosigkeit verbürgenden Bedingungen abhängig zu machen.
III. Hinsichtlich der Behandlung der Concessions-Gesuche.
. 20.
Die Gesuche um Ermächtigung zu einer Kesselanlage oder Kesselveränderung sind bei
dem Oberamte des Bezirks anzubringen, in welchem diese Bauten zur Ausführung kom-
men sollen.
Bei diesen Gesuchen muß nachgewiesen seyn, in welcher Weise der Unternehmer den oben
gegebenen Vorschriften entsprechen will; besonders aber ist unter Anfügung einer höchsiens