Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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#. 24. 
Die polizeiliche Genehmigung zu einer Dampfkesselanlage bleibt so lange in Kraft, als 
keine der in K. 1 bezeichneten Veränderungen in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebs- 
stätte vorgenommen wird, mag die Anlage selbst in den Händen des Unternehmers verbleiben 
oder auf einen neuen Erwerber übergehen. Wird aber eine Veränderung jener Art vorge- 
nommen, so muß die Genehmigung des Ministeriums des Innern von Neuem nachgesucht werden. 
. 25. 
Der Betrieb aller geschlossenen Dampferzeuger unterliegt der staatspolizeilichen Aufsscht 
und es muß daher den Polizeibehörden der Zutritt zu den Loralen, in welchen die Dampf- 
erzeuger aufgestellt sind, jever Zeit offen stehen. 
Der biemit beaustragte Techniker (oben &. 21) hat die genannten Apparate einmal im 
Jahre und ausnahmsweise in der Zwischenzeit, wenn zuverläßige Anzeigen über eine gesähr- 
liche Beschaffenheit des Kessels vorliegen, zu untersuchen; im Uebrigen in Gemäsbeit der ihm 
von dem Ministerium des Innern zu ertheilenden Instruktion sich zu benehmen. 
Die Kosten der regelmäßigen Visitationen werden nach einem noch festzusetzenden Regu- 
latio von den betreffenden Eigenthümern getragen. Bei ausnahmsweisen Besichtigungen ist 
über die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, durch das Ministerium des Innern nach 
der Beschaffenheit des einzelnen Falls zu erkennen. 
Neben der Aufsicht über die Unterhaltung der Kessel und die pünktliche Einhaltung der 
für ihren Betrieb gegebenen Vorschriften bat der Techniker auch darüber zu wachen, daß nur 
erfahrene und zuverläßige Leute zur Besorgung ver Dampfkessel verwendet werden. 
8. 26. 
Wenn der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel in einem Oberamtsbezirke beauf- 
tragte Techniker den Fortbetrieb eines Dampfkessels gefährlich finden sollte, so hat er hier— 
von dem Oberamte Anzeige zu machen, welches hierüber an das Ministerium des Innern 
zu berichten hat. In dringenden Fällen hat das Oberamt die Benützung des Kessels bis 
auf weitere Verfügung des Ministeriums des Innern einzustellen. 
8. 27. 
Jeder, der von einem geschlossenen Dampferzeuger Gebrauch macht, hat ein besonderes 
von dem Oberamte beglaubigtes und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch zu 
balten, in welchem das Resultat der von dem Baubeamten vorgenommenen Dampfkessel-
	        
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