Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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W 7. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 16. März 1853. 
alt. 
Königliche Dekrete. Koönigliche Verordnung, burnuffen einen Vertrag zwischen der Krone Württemberg und 
Kaiserresche wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechtöhülfe 
n Strafsachen 
Verfügungen der Departements. Versfügung, betreffend die Erhebung der Patentabgabe von Handels- 
reisenden aus der Schweiz. — Verfügung in Betreff der Verpackung von Geldsendungen, welche von Staats- 
kassenämtern zur Postbeförderung ausgegeben werden. 
  
I. Unmittelbare Königliche DOekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend einen Vertrag zwischen der Krone Württemberg und dem Französischen Kaiserreiche wegen 
gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechtshülfe in Strafsachen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem zwischen der Krone Württemberg und dem Französischen Kaiserreiche am 
25. Januar 1853 ein Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung 
von Rechtshülfe in Strafsachen abgeschlossen worden ist; so verordnen Wir hiemit, daß der 
Inhalt dieses Vertrages zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werde. 
Stuttgart den 6. März 1853. 
Wilheilm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. Auf Befebl des Königs, 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: der Cabineto-Director: 
Neurath. Maueler.
	        
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