Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Bereitung und den Verkauf der sogen. Santoninzeltchen und 
Santonintabletten. 
In Erwägung, daß die sog. Santoninzeltchen und Santonintabletten nach ihrer Wir- 
kung und Bestlmmung zu den Arzneimitteln zu zählen sind, und daher ihr Verkauf den 
Apothekern allein zusteht, welche die Verpflichtung haben, vieselben den Vorschriften der 
Arzneikunde gemäß zu bereiten, wird hinsichtlich ihrer Bereitung und ihres Verkaufs nach 
Vernehmung des Medicinal-Collegiums unter Beziehung auf den Art. 38 des Polizeistraf= 
gesetzes Folgendes verfügt: 
–P. 1. 
Zu dem Einzelnverkauf und zum Handel mit Santoninzeltchen und Santonintabletten 
in Württemberg find die Apotbeker allein berechtigt und verpflichtet, und ist derselbe den 
Conditoren, Chokoladefabrikanten, Krämern und Kaufleuten untersagt. 
5. 2. 
Die Apotheker des Landes sind gehalten, die Santoninzeltchen und Santonintabletten 
nach den jeweiligen von dem Medicinal-Collegium ertheilten Vorschriften selbst zu bereiten, 
oder solche wenigstens in einer den Vorschriften entsprechenden Weise bereitet von einem 
Apotheker zu beziehen, und in einer dem Bedürfnisse entsprechenden Menge stets vorräthig 
zu halten. 
Die Oberämter und Oberamts-Physikate baben über die genaue Einhaltung dvieser Ver- 
fügung mit Ernst zu wachen, und gegen Uebertretung der ertheilten Vorschriften nach Maß- 
gabe der bestehenden Gesetze nachdrücklich einzuschreiten. 
Stuttgart den 23. December 1852. 
Linden.
	        
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