Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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mehrfach, mindestens dreifach umgeschlagenem, fest umschnuͤrtem und versiegeltem Pachpapier 
versendet werden. Das Geld muß innen gehörig in Rollen gefaßt, das Packpapier stark und 
die Umschnürung mit starkem Bindfaden sowohl ins Kreuz als auch in die Queere — je 
doppelt — angebracht seyn. 
2)) Größere Geldsendungen im Gewicht bis zu 50 Pfunden find in Leinwand oder Wachs- 
tuch zu verpacken und an den Näthen gut zu verfiegeln, auch jedenfalls mit starkem Bind- 
faden sowohl ins Kreuz als auch in die Quere — je doppelt — zu umschnüren. Werden 
zur Verpackung Säcke (Beutel) verwendet, so darf die Nath nicht auswendig und der Kropf 
nicht zu kurz, und muß da, wo der Knoten geschürzt ist, das Siegel deutlich ausgedrückt seyn. 
3) Das Gewicht von 50 Pfnden übersteigende Geldsummen müssen in Fässern oder 
Kisten verpackt werden. 
Fässer mit Geld müssen gut gereift und die Reifen festgenagelt seyn. 
Beide Böden müssen dergestalt verschnürt und verftegelt seyn, daß ohne Verletzung der 
Schnur oder des Siegels ein Oeffnen des Fasses nicht thunlich ist. 
Die Geldkisten müssen gereift oder an den Ecken mit Eisen beschlagen und fest verna- 
gelt seyn, oder gute Schlösser haben, auch jedenfalls versiegelt seyn. 
Die Siegel an Kisten müssen in einer Vertiefung angebracht seyn, damit solche nicht 
durch Reibung verletzt werden können. 
Das Gewicht eines Geldfasses over einer Geldkiste soll 130 Pfund nicht übersteigen. 
Wenn der innere Raum eines Fasses oder einer Kiste durch die in denselben zu legen- 
den Geldpakete nicht ganz ausgefüllt wird, so ist solcher noch mit Papier, Heu oder 
dergleichen auszustopfen. 
Das Geld muß jedenfalls zuvor in Rollen gethan und die Rollen müssen in Pakete 
zusammengepackt over in Beutel gelegt werden. 
Geldkistchen müssen mit zwei Handhaben von Eisen oder starkem Seil versehen sepn. 
4) Die vorstehend angegebenen Gewichts-Marima für die Verpackung der Geldsendun- 
gen in Papier, oder in Leinwand oder Wachstuch, oder in Fässer oder Kisten dürfen künftig 
in keinem Falle überschritten werden. Dagegen kommt der Werthbetrag der Geldsendungen 
bei der Verpackung in der Folge nicht mehr in Betracht. 
Stuttgart den 9. März 1833. Knapp 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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