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Zweiter Abschnitt.
Von der Anmeldung zur Versicherung.
18. Die Anmeldung zur Versicherung hat bei der Ortsverwaltungsobrigkeit zu geschehen.
In Ansehung der &# 3 bezeichneten Immobilien liegt die Verpflichtung dazu ob:
a) bei versicherungspflichtigen Privatgebäuden sammt Zubehör dem Eigenthümer oder dem
gesetzlichen, oder besonders ernannten Stellvertreter (Vormund, Ehemann, Bevollmächtigten
rc.) desselben.
Wer in anderen öffentlichen Verhältnissen, z. B. bei Leistung von Cemmunalobliegenheiten
als Stellvertreter des Eigenthümers beglaubigt ist, wird im Falle der
Abwesenheit des letzteren und in Ermangelung eines besonderen Bevollmächtigten auch
im Verhältnisse zur Landesanstalt als legitimirt betrachtet, dergestalt, daß gegen dessen
Erklärung von Seiten des Eigenthümers kein rückwirkender Widerruf stattfindet;
b) bei öffentlichen, Stiftungs= und anderen Gebäuden dieser Art den Administratoren und
was insonderheit die Commungebäude in Städten und auf dem Lande anlangt, den
Stadt= und beziehendlich Gemeinderäthen, bei geistlichen Gebäuden, Kirchen, Pfarrwohnungen,
Schulen u. s. w. den Kirchen= und Schulinspectionen;
hbei den unter Seguestration befindlichen versicherungspflichtigen Objecten, dem Eigenthümer,
unter hinzutretender Autorisation des Richters der Sache, und
d) bei den zu einer Concursmasse gehörigen dergleichen, dem Gütervertreter unter Concurrenz
des Concursrichters.
# 19. Wegen neuer aus roher Wurzel aufgeführter, sowie wegen wieder aufgebauter
Gebäude ist die Anmeldung binnen längstens 1 4 Tagen von Zeit der Vollendung des Baues
in allen seinen, der Versicherung unterworfenen Theilen an gerechnet, und jedenfalls noch vor
der Ingebrauchnahme des Gebäudes zu bewirken.
§ 20. Die obstehende Vorschrift über die Zeit, in welcher die Anmeldung zu geschehen
hat, gilt auch für folche, an bereits versicherten Gebäuden 2c. in Folge von Anbauen oder
sonstigen Baulichkeiten eingetretene Veränderungen, durch welche entweder der Zeitwerth des
Versicherungsobjects, sei es an sich oder in Bezug auf dessen Beschaffenheit und Zustand, sich
erhöht, oder die Beitragsclasse (S& 31 fg.), in welcher dasselbe bisher gestanden, sich geändert
hat.
&21. Ir beiden vorgedachten Fällen (6§ 19 und 20) ist es jedoch gestattet, die Anmeldung
zur Versicherung auch früher, und schon von der Zeit an, wo der Bau mit obrigkeitlicher
Genehmigung in Angriff genommen worden, bei der Obrigkeit anzubringen. Der
Versicherte bleibt aber in diesem Falle verpflichtet, zum Zwecke der Würderung und Einschätzung
(Catastration) eine zweite Anmeldung in der § 19 bestimmten Zeit zu bewirken.