Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Anmeldung  zur  Versicherung.

18.  Die  Anmeldung  zur  Versicherung  hat  bei  der  Ortsverwaltungsobrigkeit  zu  geschehen.

  In  Ansehung  der  &#  3  bezeichneten  Immobilien  liegt  die  Verpflichtung  dazu  ob:

a)  bei  versicherungspflichtigen  Privatgebäuden  sammt  Zubehör  dem  Eigenthümer  oder  dem
gesetzlichen,  oder  besonders  ernannten  Stellvertreter  (Vormund,  Ehemann,  Bevollmächtigten
  rc.)  desselben.

Wer  in  anderen  öffentlichen  Verhältnissen,  z.  B.  bei  Leistung  von  Cemmunalobliegenheiten
  als  Stellvertreter  des  Eigenthümers  beglaubigt  ist,  wird  im  Falle  der
Abwesenheit  des  letzteren  und  in  Ermangelung  eines  besonderen  Bevollmächtigten  auch
im  Verhältnisse  zur  Landesanstalt  als  legitimirt  betrachtet,  dergestalt,  daß  gegen  dessen
Erklärung  von  Seiten  des  Eigenthümers  kein  rückwirkender  Widerruf  stattfindet;

b)  bei  öffentlichen,  Stiftungs=  und  anderen  Gebäuden  dieser  Art  den  Administratoren  und
was  insonderheit  die  Commungebäude  in  Städten  und  auf  dem  Lande  anlangt,  den
Stadt=  und  beziehendlich  Gemeinderäthen,  bei  geistlichen  Gebäuden,  Kirchen,  Pfarrwohnungen,
  Schulen  u.  s.  w.  den  Kirchen=  und  Schulinspectionen;

hbei  den  unter  Seguestration  befindlichen  versicherungspflichtigen  Objecten,  dem  Eigenthümer,
  unter  hinzutretender  Autorisation  des  Richters  der  Sache,  und

d)  bei  den  zu  einer  Concursmasse  gehörigen  dergleichen,  dem  Gütervertreter  unter  Concurrenz
  des  Concursrichters.

#  19.  Wegen  neuer  aus  roher  Wurzel  aufgeführter,  sowie  wegen  wieder  aufgebauter
Gebäude  ist  die  Anmeldung  binnen  längstens  1  4  Tagen  von  Zeit  der  Vollendung  des  Baues
in  allen  seinen,  der  Versicherung  unterworfenen  Theilen  an  gerechnet,  und  jedenfalls  noch  vor
der  Ingebrauchnahme  des  Gebäudes  zu  bewirken.

§  20.  Die  obstehende  Vorschrift  über  die  Zeit,  in  welcher  die  Anmeldung  zu  geschehen
hat,  gilt  auch  für  folche,  an  bereits  versicherten  Gebäuden  2c.  in  Folge  von  Anbauen  oder
sonstigen  Baulichkeiten  eingetretene  Veränderungen,  durch  welche  entweder  der  Zeitwerth  des
Versicherungsobjects,  sei  es  an  sich  oder  in  Bezug  auf  dessen  Beschaffenheit  und  Zustand,  sich
erhöht,  oder  die  Beitragsclasse  (S&  31  fg.),  in  welcher  dasselbe  bisher  gestanden,  sich  geändert
  hat.

&21.  Ir  beiden  vorgedachten  Fällen  (6§  19  und  20)  ist  es  jedoch  gestattet,  die  Anmeldung
  zur  Versicherung  auch  früher,  und  schon  von  der  Zeit  an,  wo  der  Bau  mit  obrigkeitlicher
  Genehmigung  in  Angriff  genommen  worden,  bei  der  Obrigkeit  anzubringen.  Der
Versicherte  bleibt  aber  in  diesem  Falle  verpflichtet,  zum  Zwecke  der  Würderung  und  Einschätzung
  (Catastration)  eine  zweite  Anmeldung  in  der  §  19  bestimmten  Zeit  zu  bewirken.